Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach DT Anm. A 5 bzw. LL Nr. 21.2 ergibt sich durch einen angemessenen "Aufschlag" auf den Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners. Der "Zuschlag" wurde zuletzt in Anlehnung an die Ansätze nach § 11b Abs. 3 SGB II bestimmt; nämlich desjenigen Teils des Einkommens, das dem Hilfeempfänger neben dem Bezug von staatlichen Transferleistungen anrechnungsfrei zu belassen ist. Das nach § 11b Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei zu belassende Einkommen des Hilfeempfängers wurde für das Jahr 2023 auf 250 EUR/Monat angehoben.[45] Für das Jahr 2024 erfolgte eine nochmalige Anhebung, so dass der anrechnungsfrei zu belassende Anteil des Einkommens nach den nicht ganz leicht zu durchdringenden Ansätzen des § 11b Abs. 3 SGB II maximal nunmehr grob etwa 280 EUR monatlich beträgt. Da die erneute Anhebung primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, haben sich die Unterhaltskommission und die Oberlandesgerichtsvertreter mehrheitlich dafür ausgesprochen, es bei dem bisherigen Ansatz von 250 EUR zu belassen. Der Betrag gewährleistet hinreichend den unterhaltsrechtlich erforderlichen Abstand zwischen einem erwerbstätigen und einem nicht erwerbstätigen Schuldner. Damit beträgt der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners in 2024 (1.200 EUR + 250 EUR =) 1.450 EUR/Monat. Dieser Wert entspricht dem Bedarfskontrollbetrag eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners in der ersten Einkommensgruppe.

[45] Vgl. Menne, FF 2023, 12 (18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge