Von anderer Seite wird dagegen der Vorwurf erhoben, die Düsseldorfer Tabelle gefährde die Lebensexistenz des Kindes, weil die dort ausgewiesenen Bedarfssätze weit hinter dem tatsächlichen Mindesterziehungs- bzw. Mindestausbildungsbedarf zurückblieben.[25]
Auch dieser Vorwurf geht fehl, weil die Unterhaltshöhe nicht durch die Düsseldorfer Tabelle, sondern vom Gesetz bestimmt wird – maßgeblich sind der (Mindest-) Bedarf des Kindes gemäß § 1612a Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB): Die Tabelle "übersetzt" lediglich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, das vorgegebene Einkommen des Pflichtigen und einen anhand statistischer Methoden ermittelten Unterhaltsbedarf in praktisch handhabbare Empfehlungen für die forensische und die beratende[26] Unterhaltspraxis.[27]
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