Die neue Mindestunterhaltsverordnung – Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023[39] – führt zu einem erneuten, kräftigen Anstieg der Unterhaltsbedarfssätze, die bereits im Jahr 2023 um grob etwa 10 % angestiegen sind. Die Werte aus der Verordnung werden in die ersten drei Altersstufen[40] der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übernommen, so dass sich folgendes Bild ergibt:

 
 

erste Altersstufe

(0 – 5 Jahre)

zweite Altersstufe

(6 – 11 Jahre)

dritte Altersstufe

(12 – 17 Jahre)
ab 18 Jahren
Tabellenunterhalt 2024 480 EUR 551 EUR 645 EUR 689 EUR
zum Vergleich: Tabellenunterhalt 2023 437 EUR 502 EUR 588 EUR 628 EUR
absolute Erhöhung 2023 → 2024 + 43 EUR + 49 EUR + 57 EUR + 61 EUR
prozentuale Erhöhung 2023 → 2024 + ca. 9,8 % + ca. 9,7 % + ca. 9,6 % + ca. 9,7 %

Da die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG dynamisch an die Sätze des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB gekoppelt sind, steigt auch der Leistungsumfang nach dem UVG in 2024 weiter an:

 
 

erste Altersstufe

(0 – 5 Jahre)

zweite Altersstufe

(6 – 11 Jahre)

dritte Altersstufe

(12 – 17 Jahre)
Unterhaltsvorschuss 2024 230 EUR 301 EUR 395 EUR
absolute Erhöhung 2023 → 2024 + 43 EUR + 49 EUR + 57 EUR
[39] BGBl I Nr. 330 vom 30.10.2023.
[40] Für den Bedarf volljähriger, im Haushalt der Eltern lebender Kinder enthält § 1612a Abs. 1 BGB keine Vorgaben. Seit 2020 beträgt der Wert der 4. Altersstufe 125 % des "Mittelwertes" nach der 2. Altersstufe; vgl. Seiler, FamRZ 2023, 329 (332 f.); Schürmann, FamRB 2020, 33 (34); Schürmann, FamRZ 2020, 209 (210).

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