1. Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen.

2. Dass der Gewinn des leistenden Partners, der dessen Lebenssituation ausschließlich verbessert hat, dessen Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn er davon weniger an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung der vom leistenden Partner selbst geschaffenen Vermögenslage diesem nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist.

3. Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig.

4. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs.

LG Wuppertal, Urt. v. 26.6.2023 – 2 O 328/21

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