Eine fortbestehende Ehe schließt die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin nicht generell aus. Indizien für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft i.S. einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" können u.a. die Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsam geführten Haushalt sowie die Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sein, die über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen zu einer sozialen Absicherung führen.
Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Es kann dem Interesse der Partner entsprechen, dass die gemeinsamen Kinder Alleinerben werden. Regelfall ist allerdings der Wunsch nach gegenseitiger Absicherung.
Nicht anwendbar ist auch § 1932 BGB. Auch § 2077 Abs. 1 und 2 BGB gelten nicht analog, weil hier auf Kriterien abgestellt wird, die es bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gibt. Nichteheliche Partner können auch kein gemeinsames Testament errichten. Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend, weil es jederzeit vernichtet werden kann.
Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt. Der Erbvertrag sollte also u. U. die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag gem. § 2293 BGB zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügungkönnen gem. § 2290 Abs. 1 und 3 BGB durch notariellen Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.
Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann.
Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehen-der nichtehelicher Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, sodass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt wer-den kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet. Im Falle der Erbeinsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, etwa einer Lebensgefährtin, wenn es sich dabei um eine tiefer gehende und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin stellt ohne Hinzutreten weiterer in der testamentarischen Verfügung angedeuteter Umstände keinen ausreichenden Anhalt dafür dar, dass bei einem Vorversterben der Lebensgefährtin deren noch lebende Abkömmlinge zur Ersatz-Ersatzerben berufen sind.
Für die vermögensrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln, die regelmäßig jedoch nicht zu Ausgleichsansprüchen unter den Partnern führen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch wie bei Eheleuten gibt es nicht. Mit der Trennung der nichtehelichen Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Reg...