Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Regelfall ist daher bei kinderlosen Partnern der Wunsch nach gegenseitiger weitestgehender Absicherung.
Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten. Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend, weil ein Testament jederzeit vernichtet werden kann.
Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt. Der Erbvertrag sollte also die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann gem. § 2290 Abs. 1 und 3 BGB durch notariellen Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.
Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Eltern der Partner, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann. Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehen-der nichtehelicher Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, sodass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt werden kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet. Im Falle der Erbeinsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, etwa einer Lebensgefährtin, wenn es sich dabei um eine tiefer gehende und auf Dauer angelegte. Lebensgemeinschaft handelte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen.
U. U. kann alternativ bzw. zusätzlich für bestimmte Vermögensgegenständen die lebzeitige Zuwendung an den nichtehelichen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden.
Zu beachten sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Es gilt bezüglich schon erfolgter Schenkungen seitens des Erblassers eine gleitende Ausschlussfrist bezüglich der Pflichtteilsergänzungsansprüche. Schenkungen im zehnten Jahr vor dem Erbfall werden Höhe von 10 % ihres Werts berücksichtigt, im neunten Jahr zu 20 %, im achten Jahr zu 30 % etc.
Der Erbe eines Eigenheims kann die Stundung der Auszahlung des Pflichtteils verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt - also etwa dann, wenn er knapp bei Kasse ist und nur wegen des Pflichtteilsanspruchs das Objekt, in dem er wohnen will, verkaufen müsste. Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten wird nicht mehr abgestellt. Dessen Interessen sind aber "angemessen zu berücksichtigen". Und sie gilt für jeden Erben, auch wenn dieser nicht pflichtteilsberechtigt ist. Dies schützt vor allem auch nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebensgefährten, die zum (testamentarischen oder mittels Erbvertrag) Erben berufen wurden.
Für die vermögensrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung gelten die allgemeinen Regeln, die nicht zwingend zu Ausgleichsansprüchen unter den Partnern führen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch wie bei Eheleuten gibt es nicht.
Mit der Trennung der nichtehelichen Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. Satz 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum e...