BGB § 313 Abs. 1 § 488 Abs. 1 § 780 § 812 Abs. 1
Leitsatz
1. Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen.
2. Dass der Gewinn des leistenden Partners, der dessen Lebenssituation ausschließlich verbessert hat, dessen Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn er davon weniger an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung der vom leistenden Partner selbst geschaffenen Vermögenslage diesem nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist.
3. Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig.
4. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs.
LG Wuppertal, Urt. v. 26.6.2023 – 2 O 328/21
1 Tatbestand:
[1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlungsansprüche nach dem Ende ihrer nichtehelichen Partnerschaft geltend.
[2] Die Klägerin und der Beklagte waren partnerschaftlich verbunden und erfuhren im Jahr 2018, dass sie Eltern würden. Im Oktober 2018 zogen sie deswegen in eine andere Wohnung, die sie für einen monatlichen Mietzins von 565,00 EUR mieteten. Hierfür liehen sich die Parteien bei O. einen Betrag von 1.224,30 EUR. Am 2.12.2019 überwies die Klägerin auf das Girokonto des Beklagten einen Betrag von 1.500,00 EUR. Am 22.2.2020 gewann die Klägerin bei "Wer wird Millionär" 64.000,00 EUR. Einen Betrag von 30.000,00 EUR verwendete die Klägerin zur Tilgung eigener Schulden.
[3] Das weitere gewonnene Geld verwendete die Klägerin u.a. wie folgt: Der Beklagte erwarb ein Mobilfunkgerät. Den Kaufpreis stellte die Klägerin dem Beklagten in Höhe von 641,99 EUR zur Verfügung. Ein auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V mit der Darlehensnummer N01 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 19.974,56 EUR. Ein weiteres auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V zur Darlehensnummer N02 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 3.841,33 EUR. Die Klägerin überwies weiter einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR auf das Girokonto des Beklagten und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR. Schließlich löste sie das Darlehen bei O. in Höhe von 1.224,30 EUR ab.
[4] Im September 2020 endete die Beziehung, im Januar 2021 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beklagte bezog durchgehend ein Monatseinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR. Die Bruttomiete i.H.v. 565,00 EUR sowie die Kosten für den Fernsehanschluss in Höhe von weiteren 50,00 EUR zahlte durchgehend der Beklagte.
[5] Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, aus dem Gewinn i.H.v. 64.000,00 EUR die Schulden des Beklagten abzulösen, sowie, dass der Beklagte die bis dahin zinslos gewährten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin zurückzahlen sollte.
[6] Sie, die Klägerin, habe während der Partnerschaft eigenes Einkommen gehabt, das sich wie folgt darstelle: In den Monaten Oktober bis Dezember 2018 habe sie Gehalt in Höhe von insgesamt 4.128,48 EUR erhalten. Im Jahre 2019 habe sie Aufstockungszahlungen, Weihnachtsgeld und Jahresbonus ihrer früheren Arbeitgeberin in Höhe von 5.740,80 EUR bekommen. In den Monaten Januar bis April 2019 habe sie Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,00 EUR und im April 2019 Elterngeld in Höhe von 669,73 EUR und ab Mai 2019 in Höhe von monatlich 692,82 EUR bekommen. Kindergeld habe sie in den Monaten März bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 194,00 EUR und ab Juli 2019 in Höhe von monatlich 204,00 EUR bekommen. Im Jahre 2020 habe sie von ihrer früheren Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 1.347,31 EUR erhalten und Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.072,42 EUR bekommen. Kindergeld habe sie in Höhe von monatlich 204,00 EUR bekommen, außerdem den Corona-Bonus im September 2020 i.H.v. 200,00 EUR.
[7] Alle über die Miete hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushaltes habe die Klägerin getragen. Sie habe die Miete für die beiden Garagen finanziert, die Abschlagszahlungen auf Strom und Heizung (im Jahre 2019 monatlich insgesamt 160,00 EUR, ab 2020 monatlich insgesamt 290,00 EUR), die Kosten für Lebensmittelkäufe, Erwerb von Kleidungsstücken und die Kosten gemeinsamer Unternehmungen. Die Einkünfte beider Parteien seien während des Zusammenlebens für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung aufgebraucht worden. Jeder habe gegeben, was er hatte, und es habe knapp gereicht. Die Parteien hätten dies als ausgewogen em...