Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO.
Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578b BGB).
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 S. 1 BGB). Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift hat er dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außer Stande ist, dafür selbst zu sorgen.
Dies bedeutet, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind oder Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zu leisten ist.
Das Gericht kann jedoch beides nicht annehmen.
Richtig ist allerdings, dass die Beklagte durch die Betreuung und das Erziehen ihrer Kinder einen ehebedingten Nachteil insoweit erlitten hat, als sie die hierfür erforderliche Zeit nicht nutzen konnte, um sich beruflich zu entwickeln. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind bereits im November 2002 fünfzehn Jahre alt geworden ist, d.h. ein Alter erreicht hat, bei dem spätestens von der Beklagten eine vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte erwartet werden können. Drei bis vier Jahre vorher wäre sie zumindest halbschichtig zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Dass sie solches ohne Weiteres hat meistern können, zeigt die Tatsache, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes einige Zeit berufstätig war.
Die Beklagte hat daher bis heute mindestens sechs Jahre Zeit gehabt, um die vorgenannten ehebedingten Nachteile auszugleichen und eine nachhaltige, angemessene Berufstätigkeit zu finden, ihre übrigen – kurzfristigen – Berufstätigkeiten geben zur einer anderen Beurteilung ebenso wenig Anlass, wie die von ihr vorgetragenen, vielfachen – erst in diesem Jahr begonnenen –, erfolglosen Bewerbungen.
Auch schuldet der Kläger der Beklagten keine nacheheliche Solidarität hinsichtlich des Unterhalts mehr. Zwar hat die Ehe über 17 Jahre, mithin eine lange Zeit gedauert. Angesichts der Ausbildung der Beklagten und der langjährigen Chance "daraus etwas zu machen", kann insoweit von dem Kläger keine nacheheliche Solidarität mehr gefordert werden. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist daher zu beenden.
Allerdings ist im Rahmen der Vorschrift des § 1578b BGB die Billigkeit dieser Maßnahme zu beachten.
Angesichts der für die Beklagte sicherlich schmerzlichen Gesetzesänderung hält es das Gericht für billig, wenn der Kläger den titulierten Unterhalt für ein halbes Jahr weiter leistet und dass er dann für ein Jahr noch den hälftigen Unterhalt an die Beklagte leistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO und beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Beklagte ist 52 Jahre alt. Bei einer statistischen Lebenserwartung von 85 Jahren hätte der Kläger noch 33 Jahre Unterhalt zahlen müssen, d.h. insgesamt 639.385,56 EUR.
Nach der vorstehenden Entscheidung hat der Kläger noch nur 19.375,32 EUR an Unterhalt zu zahlen, was unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien eine Kostenquotelung von 3 % zu 97 % bedeutet hätte.
Angesichts dieses Verhältnisses war es daher gerechtfertigt, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.
Mitgeteilt von Ingeborg Rakete-Dombek, Rechtsanwältin und Notarin, Berlin