Der Begriff "Risikoausschluss" bedeutet im Versicherungsrecht, dass aus dem Gesamtbereich der vom Versicherer abgedeckten Gefahren einige Segmente ausgenommen werden, die ein für den Versicherer in der Regel hohes Sonderrisiko darstellen und deshalb bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt wurden.

Diese Risikoausschlüsse finden sich beispielsweise im VVG, etwa in § 152 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) jedoch vor allem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die ARB´s beinhalten eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, die in diesem Versicherungszweig immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Allgemein gilt, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, wonach der von ihm behauptete Versicherungsfall unter die vertraglich versicherte Gefahr fällt.

Der Versicherer ist demgegenüber beweispflichtig für einen Risikoausschluss, da dieser einen Ausnahmetatbestand darstellt.

Alle nicht unter den Risikoausschluss fallenden Auseinandersetzungen sind nach der jeweils versicherten Leistungsart deckungsfähig. Also beispielsweise nach § 2 a ARB Schadenersatzrechtsschutz oder Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 b ARB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?