Häufig ergeben sich Probleme, wenn sich gedeckte Streitigkeiten mit solchen, die dem Risikoausschluss unterfallen, vermischen.
Beispiel:
Die Eheleute veräußern während des Scheidungsverfahrens das gemeinsame, im hälftigen Miteigentum stehende Hausgrundstück. Im Laufe des Scheidungsverfahrens erfolgt keine Regelung des Zugewinnausgleichs. Über eine Verteilung des auf dem Notaranderkonto einbezahlten Verkaufserlöses können sich die Eheleute nicht einigen. Die geschiedene Ehefrau verklagt den Mann auf Zustimmung zur hälftigen Auszahlung des Notaranderkontos an sie. Die Ehefrau erhält für die Klage zum Landgericht Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Ehemann rechnet mit angeblichen, ihm zustehenden Zugewinnausgleichsansprüchen auf.
Die Parteien einigen sich schließlich gütlich auf die Auszahlung eines unter der Hälfte liegenden Teilbetrags an die Ehefrau, weiter darüber, dass damit auch sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten und erledigt sind.
Variante 1: Der Ehemann erhebt mit dem Zugewinnausgleichsanspruch Widerklage.
Variante 2: Ohne dass ein Zugewinnausgleichsanspruch als Gegenforderung in den gerichtlichen Schriftsätzen bislang thematisiert wurde, unterbreiteten die Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag in Form eines Mehrvergleichs der (erstmals) auch eine Regelung der Zugewinnausgleichsansprüche enthält.
Das Problem, in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz zu gewähren hat, wenn er zwar Deckungszusage für eine Klage des Versicherungsnehmers gewährt hat, im Rahmen dieses Rechtsstreits dann jedoch nicht gedeckte Ansprüche (mit)geregelt werden, hat die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Problem endgültig dann mit seiner Entscheidung VersR 2005, 936 gelöst.
In diesem Fall, in dem es um eine rechtsschutzgedeckte Klage und eine nicht vom Beklagten erhobene Widerklage ging, entschied der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsschutzversicherer die Prozesskosten nach der Quote zu erstatten hat, die dem Verhältnis des gedeckten Teils des Streitwerts zum gesamten Streitwert entspricht.
War also z.B. der Streitwert der Klage 5.000,00 EUR, der Streitwert der Widerklage 15.000,00 EUR, beträgt der Gesamtstreitwert 20.000,00 EUR. Der Anteil an den Gesamtkosten, die der Rechtsschutzversicherer zu übernehmen hat, beträgt somit 25 %.
Für den Mehrvergleich und für die Aufrechnung kann für das grundsätzliche Problem der Teildeckung nichts anderes gelten.
Auch hier bemisst sich die Erstattungsverpflichtung des Versicherers nach der Quote der Prozesskosten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.