Klaus Weil
Der neue Versorgungsausgleich ist jetzt ein gutes Jahr alt und es haben sich mittlerweile Schwachstellen gezeigt, deren Lösung sich nicht ganz so einfach gestaltet. Verfassungsrechtlich problematisch zeigt sich u.a. die nachträgliche Anpassung von Entscheidungen nach Rechtskraft im Rahmen der §§ 32 ff. VersAusglG.
Eine Anpassung ist im neuen Recht nur bei den Anrechten der öffentlich-rechtlichen Regelsicherungssysteme möglich. Nicht anpassungsfähig sind dagegen alle privatrechtlichen oder betrieblichen Anwartschaften, damit also die gesamte ergänzende Altersvorsorge. Hiergegen bestehen durchaus Bedenken, die bis zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 32 VersAusglG gehen. Einerseits wird den privaten und betrieblichen Versorgungsträgern die interne Teilung verbindlich vorgeschrieben. Andererseits existieren jetzt keine Anpassungsvorschriften für den Fall schwerwiegender Härten. Damit stehen sich Eheleute, die ihre Altersvorsorge in den Regelsicherungssystemen betreiben, besser, da hier eine Anpassung möglich ist. Ob dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, erscheint zumindest fraglich.
Dieses Problem stellt sich darüber hinaus im Rahmen der Abänderung von Entscheidungen. Hat sich der für das Ende der Ehezeit ermittelte Wert eines Anrechts auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Tatsachen verändert, sieht der neue Versorgungsausgleich eine Abänderungsmöglichkeit vor. Aber auch diese ist nach § 225 FamFG auf die Regelsicherungssysteme beschränkt. Da auch bei Betriebsrenten, insbesondere wenn sie zeitratierlich bewertet werden, sich nachehezeitliche Veränderungen einstellen können, bestehen auch hier verfassungsrechtliche Bedenken.
Eine Anpassung nach Rechtskraft ist vorgesehen, wenn
- eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten besteht und auf Grund der Kürzung der Versorgung beim Verpflichteten sich dies auf die Höhe des Unterhalts auswirkt (§§ 33, 34 VersAusglG),
- infolge des Einzelausgleichs ein Ehegatte bei Bezug einer Invaliditätsrente oder vorgezogenen Altersrente eine Kürzung hinnehmen muss, ohne einen Leistungsanspruch aus dem auszugleichenden Anrecht des Ehegatten zu erhalten (§ 35 VersAusglG),
- der berechtigte Ehegatte vor seinem Tod keine oder nur geringfügige Leistungen aus dem ausgeglichenen Anrecht bezogen hat (§§ 37, 38 VersAusglG).
Es zeigt sich in den Fällen der Anpassung wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten ein weiteres verfassungsrechtliches Problem:
Sinn der Vorschrift ist die Vermeidung von Härten für den Fall, wenn auf Grund des VA eine Kürzung beim Ehegatten erfolgt, ohne dass sich dies beim verstorbenen Ehegatten angemessen ausgewirkt hat. Nach § 38 VersAusglG endet die Kürzung mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsanfang – ex nunc. Eine Regelung, dass Kürzungsbeträge rückerstattet werden für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person zu keinem Zeitpunkt in den Genuss der übertragenen Anwartschaften gekommen ist, sieht das Gesetz jetzt nicht mehr vor. Die Versorgungsträger sollen insoweit entlastet werden. Ob diese Regelung dem Anspruch des BVerfG (NJW 1980, 692) gerecht wird, kann bezweifelt werden. Nachträglich eintretende Umstände – wie der Tod des Berechtigten – können dazu führen, dass Entscheidungen im VA letztendlich nicht mehr dem Ausgleich zwischen den Ehegatten dienen. Vielmehr kommen die Auswirkungen dann lediglich noch der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute. Dies hat das BVerfG damals als verfassungswidrig eingestuft, da eine solche Folge weder mit Art. 6 Abs. 1 GG noch mit Art. 3 Abs. 2 GG zu begründen ist.
Es bleibt daher weiter spannend!