Die Entscheidung erscheint aus drei Gründen bemerkenswert:
Zunächst ist es überraschend, dass Entscheidungen zu der Thematik mit Ausnahme der angeführten BGH-Entscheidung nicht zu finden sind. Lediglich in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Auflage, findet sich in § 10 Rn 423 eine Anmerkung von Schmitz, dass ein im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossener Vergleich, durch den nichts anderes erreicht werden soll als eine der beantragten einstweiligen Anordnung entsprechende Regelung, keine weitergehenden Wirkungen als eine entsprechende einstweilige Anordnung in der Form eines familiengerichtlichen Entschlusses entfaltet, sondern diese lediglich ersetzt.
Daneben lässt die Entscheidung – zumindest aus dem Zusammenhang – erkennen, dass der im Rahmen der einstweiligen Anordnung geschlossene Vergleich mit der Fragestellung auszulegen ist, ob der Trennungsunterhalt in der Hauptsache abschließend geregelt werden sollte. Hiervon war nämlich das Amtsgericht ausgegangen. Es war der Auffassung, aus den Begleitumständen der Vergleichsverhandlungen ergebe sich, dass lediglich der Trennungsunterhalt (wohl abschließend), und nicht auch der nacheheliche Unterhalt geregelt wurde, mit der Folge, dass der Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung erlischt.
Richtigerweise hat daher das Oberlandesgericht festgestellt, dass – soweit eben nur der Trennungsunterhalt geregelt wurde – der Vergleich in seinen Wirkungen nicht über eine einstweilige Anordnung in Form eines familiengerichtlichen Beschlusses hinausgeht. Diese Auffassung hat erhebliche Konsequenzen für einen Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs. Denn anderenfalls stellte sich die Frage, wie genau der Unterhalt nach Art und Dauer bezeichnet werden müsste.
Zuletzt ist die Entscheidung auch deswegen interessant, weil das Oberlandesgericht der Auffassung ist, dass die rechtskräftige Ehescheidung keine anderweitige Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 FamFG darstellt, weil es einen anderen Verfahrensgegenstand als die Unterhaltsproblematik betrifft. Damit regelt der Vergleich nunmehr nicht länger den Trennungsunterhalt, sondern den nachehelichen Unterhalt, um einen regelungslosen Zustand zu vermeiden.
Mitgeteilt und kommentiert von Petra Wilinski, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Herne