1. Im Rahmen des Elternunterhalts sind durch grundlegende Entscheidungen des BGH wesentliche Eckpunkte in Bezug auf die Fragen der Leistungsfähigkeit sowie den Einsatz von Vermögen einer Klärung zugeführt worden. Hierbei sind die Entscheidungen im Wesentlichen von dem Grundsatz getragen worden, dass dieses Unterhaltsverhältnis vergleichsweise schwach ausgestaltet ist und sich das unterhaltspflichtige Kind, anders als im umgekehrten Fall, im Rahmen der Ausgestaltung seiner Lebensverhältnisse nicht ohne Weiteres auf eine Unterhaltsverpflichtung den Eltern gegenüber einstellen muss. Im Ergebnis muss man die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf eine Heranziehung der Kinder als deutlich restriktiv beurteilen. Die hieraus resultierende Privilegierung von Kindern im Rahmen des Elternunterhaltes wird durchaus auch kritisch betrachtet. Die Kernaussagen des BGH werden durch das BVerfG nicht infrage gestellt.
Gleichwohl ergeben sich einige wenige Bereiche, die bislang einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugeführt worden sind. Hierzu gehört die Frage, in welchem Verhältnis das selbstgenutzte Immobilienvermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zu dem Vermögen steht, welches nach der Rechtsprechung des BGH für die Altersvorsorge bestimmt ist und in diesem Umfang nicht für Unterhaltszahlungen an die Eltern einzusetzen ist. Die Klärung dieser Frage wurde nunmehr durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 26.4.2012 nochmals angestoßen, welches das selbstgenutzte Immobilieneigentum im Rahmen des dortigen Sachverhaltes nicht auf das Altersschonvermögen angerechnet hat, u.a. deshalb, weil der Mindestselbstbehalt nur durch den Fortbestand des Wohnwertes gedeckt war.
2. Um sich Lösungsansätzen in dieser Frage zu nähern, erscheint es notwendig, die Grundsätze des BGH in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Vermögenseinsatz zusammenzufassen. Diese Grundsätze sind weitestgehend unstreitig.
Hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Hieraus ergibt sich, dass der Unterhaltspflichtige den Vermögensstamm nicht verwerten muss, wenn hierdurch zukünftige fortlaufende Einkünfte entfallen würden, insbesondere, wenn er diese für die Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche benötigt, zur Bedienung anzuerkennender Verbindlichkeiten und nicht zuletzt für seinen eigenen Unterhalt.
Bereits mit Urteil vom 26.2.1992 hatte der BGH dargelegt, dass es der natürlichen Generationsfolge entspreche, dass Eltern regelmäßig damit rechnen müssen, dass sie ihren Kindern ohne abgeschlossene Ausbildung und wirtschaftliche Selbstständigkeit auch über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt zu gewähren haben. Dem sei aber nicht gleichzusetzen, dass Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder, die inzwischen selbst Familien gegründet haben, auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Insofern sei der grundlegend anderen Lebenssituation der Kinder bei der Heranziehung zum Unterhalt ihrer Eltern Rechnung zu tragen.
Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Pflichtigen ist hierbei seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht. Hierbei muss der Unterhaltspflichtige keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus hinnehmen. Eine Grenze ist nur zu verzeichnen, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen unangemessenen Aufwand betreibt oder im Luxus lebt. Insgesamt braucht das Kind in diesem schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden ist.
Die Absicherung der eigenen Existenz und der eigenen vorrangigen Verpflichtungen sowie einer Verwertung nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen Handelns haben Vorrang. Es ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, bevor er (unerwartet) auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, sich selbst vielfach schon in einem höheren Lebensalter befindet und seine Lebensverhältnisse bereits längerfristig an sein Einkommensniveau angepasst hat. Es darf des Weiteren nicht verkannt werden, dass von dem erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind erwartet wird, zusätzlich zu den anderen Unterhaltsleistungen und der Altersversorgung früherer Generationen noch die Belastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen.
In Bezug auf die private Altersvorsorge hat das BVerfG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH deutlich hervorgehoben, dass mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge der Gesetzgeber die Verantwortung je...