Die Vollstreckungsklausel bescheinigt die Vollstreckungsreife des Titels.

Inwieweit eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist, ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob die Zwangsvollstreckung aus den Vorschriften des FamFG oder der ZPO erfolgt:

Bei gerichtlichen Umgangsregelungen ist gemäß § 86 Abs. 3 FamFG eine Vollstreckungsklausel nur erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. Zuständig für die Vollstreckung solcher Entscheidungen ist das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes (§ 88 Abs. 1 FamFG). Zieht das Kind vor der Vollstreckung in einen anderen Gerichtsbezirk, wird die Vollstreckungsklausel notwendig.

Einstweilige Anordnungen bedürfen dagegen grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel (§ 53 Abs. 1 FamFG). § 53 Abs. 1 FamFG will die Klauselpflicht einschränken und nicht erweitern.[19] Eine Klausel wäre daher nur dann erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, und (kumulativ) die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll (§ 53 Abs. 1 FamFG).[20] Das wird bei Umgangsregelungen jedoch nicht relevant.

Für die Erteilung der Klausel sind die §§ 724 ff. ZPO auch in FG-Familiensachen entsprechend anwendbar. Zuständig ist die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges. Wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, wird sie von der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt (§ 724 Abs. 2 ZPO). Die Vollstreckungsklausel muss nicht zugestellt werden.[21]

[19] So HK-ZV/Giers, FamFG, Rn 130; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn 441; HK-FamFG/Stockmann, § 53 FamFG Rn 3; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 86 Rn 26; Musielak/Borth, FamFG, § 86 Rn 7; Klein, FuR 2009, 241, 250.
[20] Keidel/Giers, FamFG, § 53 Rn 5.

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