Der Versorgungsausgleich genießt als eine den Familiengerichten anvertraute Materie mit stark rentenrechtlichen Bezügen den Ruf, besonders schwierig zu sein.[2] Die Teilung der Rentenanrechte bei Scheidung ist seit seiner Einführung im Jahr 1977 den Familiengerichten anvertraut. Die tatsächlichen Auswirkungen – nämlich die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen bei Eintritt in den Ruhestand – betreffen die spätere Rentenhöhe. Für Streitigkeiten um die durch den Versorgungsausgleich beeinflusste Rentenhöhe sind wie üblich je nach Art des Anrechts die Sozialgerichte, Arbeitsgerichte, Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte zuständig.

Anpassungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG betreffen dagegen Fälle, in denen die Grundentscheidung zum Versorgungsausgleich temporär nicht umgesetzt werden soll. Es geht um die – früher im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geregelte – Frage, ob eine besondere Härte es rechtfertigt, die durch den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Rente auszusetzen. Die gerichtlichen Verfahren um Streitigkeiten zu der "Anpassung" werden von unterschiedlichen Fachgerichten bearbeitet, hier sind seit 2009 die Zuständigkeiten neu geordnet worden: Die Familiengerichte bearbeiten nun die Anpassungsfälle wegen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten. Im Übrigen sind – je nach Versorgungsträger – die Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte zuständig, wenn die Aussetzung der Kürzung wegen Invalidität oder wegen Tod beantragt wird und Streit zwischen dem Versorgungsträger und dem durch den Versorgungsausgleich Betroffenen entsteht. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass es gerade angesichts der Komplexität der Materie wenig glücklich ist, dass die Zuständigkeit verschiedenen Fachgerichten zugewiesen worden ist.

[2] Schmid, FPR 2009, 196, 197; Hahne, in: 17. Deutscher Familiengerichtstag 2007, Brühler Schriften zum Familienrecht, 2008, Bd. 15, S. 18, "Sankt-Andreas-Graben des Familienrechts".

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