Der Versorgungsausgleich geht ins Leere, wenn die ausgleichberechtigte Person stirbt, ohne Rente zu beziehen. In dieser Situation wird der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ausgleichspflichtigen – beschränkt auf die Anrechte nach § 32 VersAusglG und beschränkt auf den Zeitraum nach Antragstellung – letztlich dauerhaft ausgesetzt, § 37 VersAusglG.
Der Gesetzgeber hat sich hier für das Konzept der Aussetzung statt der Rückabwicklung entschieden und damit die Rechte etwaiger Hinterbliebener nach dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten gestärkt. Diese können nämlich aus dem zugunsten des Verstorbenen übertragenen Anrecht Witwen- oder Waisenrente erhalten, obwohl der abgebende Ehegatte seine Rente nun ungekürzt ausgezahlt erhält. Die Kürzung kommt zu Lasten der Witwe oder Kinder des Ausgleichspflichtigen dagegen zum Tragen: Wenn sie nach seinem Ableben Hinterbliebenenrente beantragen; wird diese nur aus dem gekürzten Anrecht gewährt.
Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung nach Tod ist, dass der Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate andauerte. Damit ist die Grenze, die § 4 Abs. 2 VAHRG bis 2009 gezogen hatte, ganz erheblich zugunsten der Ausgleichspflichtigen verschoben worden. Denn nach § 4 Abs. 2 VAHRG war die Aussetzung ausgeschlossen, wenn der Ausgleichsberechtigte 24 Monaten Rente aus dem übertragenen Anrecht bezogen hatte oder wenn die Leistungen an ihn oder seiner Hinterbliebenen den Wert eines zweijährigen Versorgungsbezuges überstiegen. Zahlungen an Hinterbliebene bleiben seit 2009 gänzlich außer Betracht.
Die 2009 eingeführte Erleichterung für Anpassungsanträge nach Tod kann auch ein Rentenempfänger noch geltend machen, der wegen Überschreitung der Wertgrenze nach § 4 Abs. 2 VAHRG vor dem 1.9.2009 mit einem Aussetzungsantrag gescheitert ist. Er kann beim Versorgungsträger noch einmal beantragen, dass – nunmehr in Anwendung des günstigeren § 37 VersAusglG – die Kürzung seiner Rente ausgesetzt wird. Das zeigt eine Entscheidung des VG München: Hier hatte die Wehrbereichsverwaltung für einen Soldaten nach Durchführung des Versorgungsausgleiches im Jahre 1987 den Antrag des Ehemannes auf Aussetzung der Kürzung nach dem Tod der begünstigten Ehefrau im Jahr 2005 zurückgewiesen, weil sie länger als 24 Monate Rente bezogen hatte. Der Ehemann hat auf neuerlichen Antrag im Jahr 2014 gem. § 37 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung erreichen können. Wenn der Ehemann den Antrag sogleich nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes gestellt hätte, wäre die Kürzung seiner Versorgung ab dem 1.9.2009 ausgesetzt worden. Im Zeitpunkt seines Todes belief sich der Kürzungsbetrag auf monatlich 389,48 EUR. Da er den neuen Antrag auf Aussetzung der Kürzung nach § 37 VersAusglG mit rund fünfjähriger Verspätung gestellt hat, sind ihm also rund 23.340 EUR entgangen. Das Verfahren zeigt, welche enormen Werte bei verspäteter Antragstellung verloren gehen können. Besonders ärgerlich wird eine verspätete Antragstellung, wenn der betroffene Ausgleichspflichtige geraume Zeit nicht vom Tode des ehemaligen Ehegatten erfährt. Die Versorgungsträger sind nach wohl herrschender Ansicht nicht verpflichtet, den Ausgleichspflichtigen über den Tod des Ausgleichsberechtigten zu informieren.
Der Antrag ist gem. § 38 VersAusglG beim Versorgungsträger zu stellen, eine Antragstellung beim unzuständigen Familiengericht ist fatal, weil der Antrag nur in die Zukunft wirkt. Für den Rechtsstreit über die Berechtigung bzw. konkrete Auswirkung eines Aussetzungsantrages sind wiederum die Fachgerichte (Verwaltungsgericht/Sozialgericht) zuständig. Wenn – wie bei den öffentlich-rechtlichen Betriebsrenten geschehen- Streit über die Aussetzung der Kürzung eines privaten Betriebsrentenanrechts entstehen würde, wäre das Arbeitsgericht zuständig. Derartige Verfahren dürften aufseiten des Berechtigten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings kaum erfolgversprechend sein, denn die Ausnahme der privaten Betriebsrenten aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte gem. § 32 VersAusglG müsste auch dort berücksichtigt werden. Deswegen ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hier eine zu vernachlässigende Größe.