In den meisten Fällen wird die Wunschmutter deutsche Staatsangehörige sein, das Kind bereits seine deutsche Staatsangehörigkeit vom deutschen Wunschvater abgeleitet haben und die Familie in Deutschland wohnen, sodass kein internationaler Sachverhalt vorliegt. Andernfalls ergibt sich das für die Adoption anwendbare Recht aus Art. 22 EGBGB, wonach das Heimatrecht der Wunschmutter entscheidend ist. Ist die Wunschmutter mit dem Wunschvater verheiratet, ist gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB das Ehewirkungsstatut entscheidend. Zu beachten ist, dass die Vorschrift auf Art. 14 Abs. 2 EGBGB verweist, sodass es auf das nach einer getroffenen Rechtswahl anwendbare Ehewirkungsstatut gem. Art. 14 Abs. 1 EGBGB nicht ankommt. In der Regel wird deutsches Recht als das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entscheidend sein (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Sofern das anzunehmende Kind nicht die deutsche Staatsbürgerschaft innehat, ist Art. 23 EGBGB zu beachten.
Die Wunschmutter hat nach deutschem Recht die Möglichkeit einer Stiefkindadoption gem. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB. Der Antrag nach § 1752 Abs. 1 BGB kann bereits vor Geburt beurkundet und bei Gericht eingereicht werden.
Nicht ganz unumstritten ist die Frage, ob die Wunschmutter nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB wegen gesetzes- oder sittenwidriger Vermittlung oder Verbringung von der Adoption ausgeschlossen ist. Zweifel bestehen bereits, ob die Vorschrift dem Wortlaut nach überhaupt einschlägig ist, da die Leihmutterschaft und nicht das Verbringen des Kindes nach Deutschland gegen deutsches Recht verstößt. Jedenfalls ist die Anwendbarkeit mit der oben ausgeführten Argumentation des BGH zum Verstoß gegen den ordre public zu verneinen: generalpräventive Aspekte müssen hinter dem Kindeswohlprinzip zurückstehen.
Die angemessene Adoptionspflegezeit im Sinne des § 1744 BGB dürfte kurz zu bemessen sein.