BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 9.11.2020 – 1 BvR 697/20, juris
1. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, gewährleistet, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.1981 – 1 BvL 28/77, BVerfGE 57, 361 <378>). Der ausgeurteilte Unterhalt darf allerdings nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (a.a.O. <388>). (Rn 11)
2. Aus der in Art. 6 Abs. 2 GG wurzelnden Vorschrift des § 1603 BGB folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz ihrer Arbeitskraft, um Kindesunterhalt leisten zu können. Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1984 – 1 BvR 14/82, BVerfGE 68, 256 <270>; BVerfG, Beschl. v. 18.6.2012, 1 BvR 2867/11 <Rn 10>). (Rn 12)
3. Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf von Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. (Rn 3) Sind die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv nicht erzielbar (etwa wegen dessen Gesundheitszustands) und wird ihm die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches objektiv nicht erzielt werden kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.3.2008 – 1 BvR 125/06 <Rn 16>). (Rn 14)
4. Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2014 – 1 BvR 192/12 <Rn 18>) (Rn 15)
5. Die Fachgerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf fiktiver Basis offenzulegen und somit deren Überprüfung zu ermöglichen. (Rn 16)