OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2021 – 21 UF 205/20, juris

Eltern kann das Sorgerecht für ihre Kinder teilweise für den Bereich schulischer Angelegenheiten entzogen werden, wenn sie sich der Beschulung ihrer Kinder auf einer staatlich anerkannten Schule beharrlich verweigern und für ihre Kinder deshalb die Gefahr besteht, weder das erforderliche Wissen noch erforderliche Sozialkompetenzen erlernen zu können.

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2021 – 12 UF 61/21

1. Es liegt mit der Entscheidung über die Bestimmung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung eine anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG, 1628 BGB vor.

2. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch das Kind zu besuchende weiterführende Schule stellt einen punktuell-sachbezogenen Konflikt im Sinne des § 1628 BGB dar. Diese Entscheidung ist, auch wenn sie weitreichende Auswirkungen hinsichtlich des zukünftigen Aufenthaltsorts und des von den Eltern gewählten Betreuungsmodells hat, etwa wenn die alternativen Schulen in verschiedenen Orten liegen, in einem isolierten Verfahren des § 1628 BGB zu treffen. Bei der Entscheidung sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen.

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