Gründe: I. [1] Der Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Ehesache mit der Begründung verweigert hat, sie verfüge über ausreichendes eigenes Vermögen und sei von daher nicht bedürftig. Sie meint, das sei unzutreffend. Zwar sei richtig, dass sie über zwei Konten mit einem Guthaben von insgesamt etwa 13.900 EUR verfüge. Aber dieser Betrag umfasse diverse Rücklagen, die ihr nicht als Vermögen anzurechnen seien: Einmal gehe es um Gelder aus einem Corona-Soforthilfeprogramm des Landes B. in Höhe von 5.000 EUR; dieser Betrag sei von ihr an die Investitionsbank B. zu erstatten. Zum anderen handele es sich um eine Rücklage für die Umsatzsteuerzahlung für das 3. Quartal 2021; hier habe sie einen entsprechenden Betrag im Oktober 2021 zur Zahlung angemeldet. Weiter müsse sie Rücklagen vorhalten für eine im Dezember 2021 zu leistende Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 417 EUR sowie für die weiteren, im März 2022 sowie im Juni, September und Dezember 2022 fällig werdenden Vorauszahlungen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. [2] Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 3, 567 ff. ZPO), hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg, weil es gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern gibt:

[3] a) Aus der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den dazu überreichten Belegen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin, die als Dekorateurin sowie im Filmgeschäft in verschiedenen Bereichen künstlerisch selbstständig erwerbstätig ist, über ein Girokonto bei der … bank verfügt, das ausweislich der überreichen Kontoauszüge ein Guthaben zwischen 2,58 EUR und 563,21 EUR aufwies. Ein zweites Konto bei der D. wies ein schwankendes Guthaben in Höhe zwischen 22.136,19 EUR Ende Mai 2021 und 13.910,79 EUR Anfang September 2021 auf.

[4] b) Damit verfügt die Antragsgegnerin aber über ein ausreichendes Vermögen, um die Kosten der Rechtsverteidigung bestreiten zu können. Dabei bleibt es auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsgegnerin, die drei minderjährige Kinder betreut, ein Schonvermögen von insgesamt 6.500 EUR zu verbleiben hat (5.000 EUR für die Beteiligte und 500 EUR für jedes überwiegend unterhaltene, von den Eltern hier im Nestmodell gemeinsam betreute Kinder; §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGBXII i.V.m.. der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung; vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn 413). Insoweit gilt:

[5] (aa) Die von der Antragsgegnerin gebildete Rücklage von 5.000 EUR, damit sie die erhaltene Corona-Soforthilfe entsprechend ihrer Behauptung nach erfolgter Abrechnung an die Investitionsbank zurückzahlen kann, ist als Abzugsposition anzuerkennen. Denn nach allgemeiner Auffassung umfasst das im Sinne von § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO einzusetzende Vermögen nur solche Vermögensbestandteile, die pfändbar sind. Unpfändbares Vermögen ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht einzusetzen (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn 155; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn 368). Bei der Corona-Soforthilfe nach Bundes- oder Landesprogrammen handelt es sich jedoch, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20, BGHZ 229, 94 = NJW 2021, 1322), um eine gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Damit ist die Corona-Soforthilfe in Höhe von 14.000 EUR, die der Antragsgegnerin am 1.4.2021 zugeflossen und die, soweit ersichtlich, ganz überwiegend verbraucht worden ist, nicht als ein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzender Vermögensbestandteil anzusehen. Das, was für den zugeflossenen Förderbetrag gilt, muss sinngemäß auch für die Rückzahlung von Überzahlungen gelten. Dass die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Rückzahlungsbescheid o. dgl. vorlegt, sondern lediglich ein außerordentlich allgemein gehaltenes, computergeneriertes Anschreiben der Investitionsbank, aus dem hervorgeht, dass sie versichert hat, einen Betrag von 5.000 EUR für Corona-bedingt entfallene Unternehmereinkünfte zu verwenden und den über 5.000 EUR hinausgehenden Betrag (hier: 9.000 EUR) ausschließlich für die Begleichung ihrer fortlaufenden betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragstellung (= 31.3.2021) folgenden drei Monaten, also bis einschließlich Juni 2021, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

[6] (bb) Ebenfalls abzusetzen ist der Betrag von 765,13 EUR (= 19 % aus den für das 3. Quartal 2021 angemeldeten betrieblichen Umsätzen in Höhe von 4.027 EUR), da von der Antragsgegnerin als Beleg hierfür ein Ausdruck aus ihrer Elster-Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2021 vorgelegt wird und die Zahlung bereits am Montag, den 11.10. 2021 fällig war (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 ...

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