Die wichtigste Rechtswirkung dieser Art ist die Verantwortung der Eltern für ihre noch nicht selbstständigen Kinder. Das ist das stärkste familienrechtliche Band. Wenn die Elternschaft rechtlich feststeht, ist automatisch auch die elterliche Verantwortung mit Pflichten und Rechten gegeben. Das gilt nach heutigem Recht auch bei nichtehelichen Kindern unabhängig davon, wie das Sorgerecht geregelt ist.
Bedarf die strikte Verknüpfung von Elternschaft und Elternrecht einer Begründung? Wir befinden uns hier wohl im Bereich archetypischer Prägung unserer Rechtskultur. Einstmals war mit der Elternschaft eine Art Eigentumsvorstellung verbunden: "Was ich gezeugt habe, gehört mir". Noch nach Auskunft des Schwabenspiegels (1275) konnte der Vater im Fall der Not seine Kinder in die Unfreiheit verkaufen. Heute liegen uns solche Vorstellungen ganz fern. Gleichwohl werden noch immer Elternrecht und -pflicht in der "Natur" verortet, so auch nach dem Grundgesetz. Primitiv ausgedrückt könnte man sagen: Es ist die ganz selbstverständliche Folge eigenen Tuns, für die, welche man als hilflose Wesen in die Welt gesetzt hat, zu sorgen.
Das Bundesverfassungsgericht macht sich das nicht so einfach. Die Gewährung des Elternrechts – so das Gericht – beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Nicht die schlichte Tatsache des Gezeugthabens, sondern die erwartete Verantwortungsbereitschaft prädestiniert die Eltern für die Erziehung des Kindes. Das lässt staatliche Kontrolle zu, die aber nicht so weit geht, dass aus Anlass der Geburt erst einmal die Verantwortungsbereitschaft der Eltern geprüft würde, bevor man das Kind ihnen überlässt. Der Schutz des Staates als Wächter des Kindeswohls setzt aber spätestens ein, wenn sich die genannte Erwartung nicht erfüllt und das Kind gefährdet wird.
Sobald das Ziel der Selbstständigkeit des Kindes erreicht ist, bildet sich der Verantwortungsgedanke zurück und die bloß verwandtschaftliche Natur des Eltern-Kind-Verhältnisses tritt in Erscheinung. Damit schwächt sich die verfassungsrechtliche Dimension erheblich ab. Beim Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG unterscheidet das Bundesverfassungsgericht denn auch zwischen der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, die den vollen Schutz genießt, als Beistandsgemeinschaft, die auch volljährige Kinder noch in den Schutz einbeziehen kann, und als bloße Begegnungsgemeinschaft, die in geringerem Maße geschützt ist, aber klar unter den Schutzbereich des Grundrechts gehört.
Man kann dieser Differenzierung entnehmen, dass es dem BVerfG weniger darum geht, "Familie" absolut zu definieren. Vielmehr wird die Reichweite der Verfassungsgarantie je nach Art des familiären Sachverhalts differenzierend bestimmt. Es geht weniger um ein bestimmtes Familienbild als um unterschiedliche Schutzwirkungen für unterschiedliche Familienkonstellationen.