Die Vormundschaft für Minderjährige findet sich (weiterhin vor dem Betreuungsrecht) in den §§ 1773 ff. BGB. Die Bestellung zum Vormund setzt künftig eine Bereiterklärung der betreffenden Person voraus (§ 1785 Abs. 2 BGB). Der Gegenvormund wurde abgeschafft; dies sollte in formularmäßigen letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Bestellung von mehreren Personen zum Vormund. Dies ist künftig nur noch bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (1775 Abs. 1 BGB, § 21 LPartG) möglich. Die Vorschriften zur Personensorge (§§ 1795 ff. BGB), aber auch zu den Rechten des Mündels (§§ 1788 ff. BGB) wurden erheblich erweitert, was dem Schwerpunkt der Reform, nämlich den Rechten des Kindes, entspricht. Mit zunehmendem Alter soll das Kind in die Entscheidungen des Vormunds einbezogen werden; dieser hat verstärkt auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen (§ 1798 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinsichtlich der Vermögenssorge (§§ 1798 ff. BGB) verweist § 1798 Abs. 2 S. 1 BGB nunmehr auf Vorschriften, die die Vermögensangelegenheiten im Rahmen einer Betreuung betreffen. Der Vormund hat wie bisher ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§§ 1798 Abs. 2, 1835 BGB). Seine Bedeutung könnte im Hinblick auf die Angaben über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben sowie hinzuerworbenes Vermögen zunehmen, so dass auch die bisher in der Praxis kaum bedeutsame Hinzuziehung Dritter zu seiner Erstellung zunehmen könnte. Beibehalten, aber genauer formuliert, wurden auch das Trennungsgebot bezüglich des Vermögens des Mündels und des Vormunds sowie das grundsätzliche Verbot, Vermögen des Mündels für Zwecke des Vormunds zu verwenden (§§ 1798 Abs. 2, 1805, 1836 BGB). Die Verweisung in § 1798 Abs. 2 BGB zeigt, dass dies in gleicher Weise wie für eine Betreuung gilt, in deren Zusammenhang nunmehr auch die gesetzliche Regelung erfolgt. Allerdings bestehen zwei gravierende Unterschiede: Der Vormund ist zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet (§ 1798 Abs. 1 S. 2 BGB), während der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung gehört, sich auch insoweit an den Wünschen des Betreuten zu orientieren hat, sofern dessen Vermögen hierdurch nicht erheblich gefährdet wird, was der Betroffene zusätzlich aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder in seinen Handlungen umsetzen kann (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB). Allerdings hat auch der Vormund künftig die Verpflichtung, Angelegenheiten der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist (§ 1790 Abs. 2 S. 2 BGB). Der zweite gravierende Unterschied betrifft Schenkungen. Das bisherige Schenkungsverbot, das auch Eltern zu beachten haben (§ 1641 BGB) und das für den Vormund bereits bisher galt (§ 1804 BGB a.F.), wurde beibehalten (§ 1798 Abs. 3 BGB). Demgegenüber wurde es für den Betreuer aufgehoben und durch eine betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht ersetzt (§ 1854 Nr. 8 BGB). Hinzuweisen ist schließlich noch auf die Unterscheidung zwischen Verfügungsgeld, das für die Ausgaben des Mündels benötigt wird und deshalb auf einem Girokonto bereitzuhalten ist (§§ 1798 Abs. 2, 1839 BGB), dem Anlagegeld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird und deshalb verzinslich auf einem Konto bei einem Kreditinstitut anzulegen ist (§§ 1798 Abs. 2, 1841 BGB). Für Geldanlagen für Depotverwahrungen und Hinterlegungen von Wertpapieren ist ein Sperrvermerk zu vereinbaren (§§ 1798 Abs. 2, 1845 BGB).
Die Auswahl und die Bestellung des Vormunds durch das Familiengericht wurden über die Erklärung gem. § 1785 Abs. 2 BGB hinaus umfassend geregelt (§§ 1773 ff. BGB). Für die Beratung von Eltern spielt vor allem die Benennung unter Ausschluss von Personen sowie in diesem Zusammenhang auch Anordnungen zur Verwaltung ererbten Vermögens eine Rolle. Die Bestimmung über die Benennung und den Ausschluss einer natürlichen Person als Vormund oder Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner als gemeinschaftliche Vormünder durch letztwillige Verfügung findet sich nunmehr in § 1782 BGB (bisher §§ 1776, 1777, 1782 BGB a.F.). Anders als nach bisheriger Rechtslage kann ein Vormundschaftsverein selbst nicht mehr zum Betreuer bestellt werden, sondern nur einer seiner Mitarbeiter. Beide Eltern können schon vor der Geburt von dem Benennungs- bzw. Ausschlussrecht Gebrauch machen Damit soll auch der Fall geregelt werden, dass die Mutter verstirbt, aber das Kind lebend geboren wird und der Vater ebenfalls verstirbt, ohne dass er einen Vormund benannt hat.
Gestaltungshinweis: Häufig wird von Eltern eine befreite Vormundschaft für die als Vormund benannte Person gewünscht, dabei ist darauf zu achten, dass die Befreiung die Sperrvereinbarung (§§ 1845 ff. BGB), die Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld (§ 1848 BGB), die Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere (§ 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§ 1865 Abs. 1 BGB) bet...