Das Bestehen einer Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers weiterhin grundsätzlich aus (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB). Die privatautonome Regelung geht dem staatlichen "Eingriff" vor. Zur Vermeidung einer überflüssigen und nicht gewünschten Betreuerbestellung besteht auch in Zukunft eine Unterrichtungspflicht über eine bestehende Vorsorgevollmacht bei Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens (§ 1820 Abs. 1 S. 1 BGB, bisher § 1901c S. 2 BGB a.F.). Auf Verlangen ist dem Betreuungsgericht eine Abschrift vorzulegen (§ 1820 Abs. 1 S. 2 BGB).
Allein der Umstand, dass der Vollmachtgeber in den meisten Fällen bei der an sich gegebenen Erforderlichkeit einer Betreuung die Ausübung der Vollmacht nicht mehr selbst überwachen kann, führt nicht automatisch zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, da der Vollmachtgeber gerade für diesen Fall der Nichtentscheidungsfähigkeit die Vollmacht erteilt hat und eine Kontrolle ausschließen wollte. Dies betrifft die Kontrolle durch das Betreuungsgericht und durch dritte Personen gleichermaßen. Nur ausnahmsweise kann bereits bisher nach der Rechtsprechung eine Kontrollbetreuung erforderlich werden, wenn der Bevollmächtigte selbst nicht (mehr) in der Lage oder bereit ist, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, die Vollmacht wegen Zweifeln an ihrer Wirksamkeit im Rechtsverkehr nicht akzeptiert wird, Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erteilung der Vollmacht nicht wirksam erfolgte, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen verbunden ist, und wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten auch ohne Verdacht oder Vorliegen eines Vollmachtmissbrauchs vorliegen. Bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers war in den vorgenannten Fällen jedoch stets zu berücksichtigen, dass der Vollmachtgeber es für richtig gehalten hat, die betreffende Person zu bevollmächtigen.
Die Neuregelung der Kontrollbetreuung durch den Gesetzgeber in § 1820 Abs. 3 BGB enthält die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestellung eines Kontrollbetreuers. Dieser wird in § 1815 Abs. 3 BGB legal definiert als Betreuer, dem die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung müssen nach der gesetzlichen Regelung vorliegen:
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eine Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers, die dazu führt, dass er eine Kontrolle nicht mehr ausüben kann (Nr. 1), |
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konkrete Anhaltspunkte für eine Vollmachtausübung, die nicht den Vereinbarungen oder dem Willen (Wünschen) des Vollmachtgebers entspricht (Nr. 2), |
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(ungeschrieben) das Fehlen einer privatautonomen Vorsorge des Vollmachtgebers für diesen Fall, z.B. durch eine wechselseitige Kontrolle mehrerer Bevollmächtigter, das Mehraugenprinzip oder eine Kontrollvollmacht, und |
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kein entgegenstehender freier Wille des Betroffenen, da eine (Zwangs-)Kontrollbetreuung gegen ihn, selbst wenn sie sinnvoll erscheint, nicht zulässig ist (§ 1814 Abs. 2 BGB). |