Zuständig zur Beglaubigung von Unterschriften unter Vollmachten sind, abgesehen von besonderen Zuständigkeiten, wie z.B. der Konsuln, die Notare und Notarinnen (§ 1 Abs. 1 BeurkG, § 7 Abs. 1 S. 3 BtOG) sowie die Urkundspersonen bei der Betreuungsbehörde (§ 7 Abs. 1 s. 1 BtOG; bisher § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F.). Die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens regelt das BeurkG, das auch für die Beglaubigungen durch die Betreuungsbehörde zu beachten ist (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Zusätzlich ist ihre Beglaubigungszuständigkeit auf Betreuungsverfügungen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BtOG) und auf Vollmachten beschränkt, die zu dem Zweck erteilt werden, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden (§ 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BtOG). Da diese Folge zum Zeitpunkt der Beglaubigung meist nicht festgestellt werden kann, genügt die Absicht des Vollmachtgebers, durch die rechtsgeschäftliche Vertretungsregelung eine Betreuerbestellung zu vermeiden. Ein Verstoß gegen diese Kompetenzbeschränkung soll zudem nicht die Unwirksamkeit der Beglaubigung zur Folge haben, da es sich nur um eine Dienstpflicht der Urkundsperson handelt.
Gestaltungshinweis: Wird lediglich die Unterschrift oder das Handzeichen des Vollmachtgebers unter einem vorgefertigten Text beglaubigt, besteht für die Urkundsperson keine Pflicht, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen (vgl. § 40 Abs. 2 und 4 BeurkG). Nur wenn die Urkundsperson von der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt ist, darf sie die Beglaubigung nicht vornehmen. Insofern besteht bei lediglich beglaubigten Vorsorgevollmachten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, anders als bei notariell beurkundeten oder entworfenen ein erhöhtes Wirksamkeitsrisiko.
Vorsorgevollmachten, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt werden, sind jedenfalls seit der gesetzlichen Klarstellung von 2009 "grundbuchtauglich". Nach Neufassung des § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG endet diese (auch für andere Register, wie z.B. das Handelsregister bestehende) Wirkung der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dies bedeutet, dass ein Grundbuchvollzug aufgrund einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten transmortalen Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers – anders als bisher – ab dem 1.1.2023, jedenfalls für ab diesem Zeitpunkt durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten, nicht mehr möglich ist. Das Grundbuchamt muss deshalb bei jeder von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht prüfen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eintragung noch lebt. Ist dies nicht offenkundig (z.B. bekannte Person) ist eine Lebensbescheinigung erforderlich, wobei auch hier Probleme hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts bestehen. Da die Vollmacht materiellrechtlich wirksam bleibt und nur ein "Formdefizit" wie bei einer privatschriftlichen (unbeglaubigten) Vollmacht im Hinblick auf das Erfordernis des § 29 GBO vorliegt, wird bei einer Nichtbeachtung der nicht mehr gegebenen Registertauglichkeit das Grundbuch aufgrund einer diesbezüglichen Eintragung jedoch nicht unrichtig.