OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 2 UF 122/22

1. Die Möglichkeit eines zukünftigen Ausfalls eines allein betreuenden Elternteils eines schwer behinderten Kindes stellt keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung dar. Die vorbeugende Fremdunterbringung zum Zwecke einer für das Kind vorteilhaften frühzeitigen Eingewöhnung in einer Einrichtung ohne konkreten Anlass rechtfertigt nicht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge.

2. Das Ausbleiben einer bestmöglichen Förderung eines Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil stellt keine Kindeswohlgefährdung dar. Soweit die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des beteiligten Kindes sichergestellt sind, liegt es allein in der Verantwortung der sorgeberechtigten Eltern, inwieweit sie ihr Kind fördern.

3. Die Belastung des Umfelds eines umfänglich pflegebedürftigen behinderten Kindes, namentlich durch Störungen der Mitschüler, durch Beanspruchung von Pflegern und Betreuern und auch die praktische Erschwernis, dass mit dem alleinerziehenden Elternteil nur mittels Dolmetscher kommuniziert werden kann, stellen keine Gefährdung des Kindeswohls dar und rechtfertigen auch in der Summe nicht den Entzug von Teilen des Sorgerechts.

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