BGH, Beschl. v. 12.10.2022 – XII ZB 450/21
a) Gegen eine Entscheidung, mit der in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren eine Beschwerde verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.
b) Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 504/15, FamRZ 2017, 821).
c) Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschl.v. 4.7.2018 – XII ZB 240/17, FamRZ 2018, 1593 und v. 3.11.2021 – XII ZB 289/21, FamRZ 2022, 189).
d) Zur (hier verneinten) Frage, ob die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG führt.
KG, Beschl. v. 25.11.2022 – 16 UF 152/22
Die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift in Form einer pdf-Datei, bei der anstelle einer im Original handschriftlich angebrachten Unterschrift lediglich ein eingescanntes, computergeneriertes Faksimile einer Unterschrift eingefügt wurde, ist unstatthaft; das entsprechende Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.9.2022 – 11 UF 625/22
Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.1.2022 – 7 UF 1200/21
1. Umfasst eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sowohl gemäß § 57 S. 2 FamFG beschwerdefähige als auch unanfechtbare Teile, so kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden, sondern nur der beschwerdefähige Teil für sich.
2. Ein Jugendamt, welches durch das Amtsgericht in einem Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund mündlicher Erörterung als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wurde, kann diesen Teil der Entscheidung nicht anfechten, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG handelt.