Erhöht sich das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer nach Ehezeitende bewilligten Erwerbsminderungsrente, stellt dies eine zu berücksichtigende tatsächliche Änderung im Sinne des §§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.[16] Denn die nachträgliche Bewilligung der Erwerbsminderungsrente führt zu einer verbesserten Bewertung der in der Ehezeit liegenden beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten des Versicherungsverlaufs zur gesetzlichen Rentenversicherung und ist deshalb gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen.

Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung aus der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln.[17] Bezieht der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Versorgungsausgleich allerdings eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts zu erfolgen hat. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Schleswig[18] korrigiert. Bezieht eine ausgleichspflichtige Person vor dem Bezug ihrer Altersrente eine Erwerbsminderungsrente besteht ein Besitzschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 88 SGB VI. Dies führt dazu, dass der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert aus den persönlichen Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente zu ermitteln sind.[19]

[16] OLG Frankfurt FamRZ 2022, 21.
[17] BGH FamRZ 2016,791; 2016, 1649.
[18] OLG Schleswig FamRZ 2022, 177.
[19] BGH FamRZ 2022, 686.

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