In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten nach § 31 VersAusglG anwendbar.[52] Verstirbt der im Versorgungsausgleich insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte, führt dies im Ergebnis zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten dazu, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, unabhängig davon, ob die Frist des §§ 37 VersAusglG überschritten ist.

Der BGH reduziert diese Möglichkeit der Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs zunehmend. So ist der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist.[53] In drei weiteren Entscheidungen hat der BGH nochmals bestätigt, dass für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen muss. Darüber hinaus hat eine Prüfung zu erfolgen, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ergeben hätte.[54]

Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass für die Berechnung einer wesentlichen Wertänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG die nach altem Recht dynamisierten Anrechte nicht mit dem dynamisierten Wert, sondern mit dem Nominalwert zum Vergleich heranzuziehen sind.[55]

Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Verfahren nach § 51 VersAusglG abgeändert, ist eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG nicht mehr möglich. Es kommt nur noch ein Abänderungsverfahren in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG in Betracht.[56]

Autor: Klaus Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

FF 2/2023, S. 64 - 70

[52] BGH FamRZ 2013, 1287 m. Anm. Holzwarth; FamRZ 2018, 1238; 2018, 1496.
[53] BGH FamRZ 2022, 1522.
[54] BGH FamRZ 2022, 516; 2022, 258; NZFam 2022, 685.
[56] BGH FamRZ 2022, 262.

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