Für den Anwalt besteht nach § 16 Abs. 1 BORA und § 49a BRAO die Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht kann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen.[1] Diese Hinweispflicht ist aber nur dann gegeben, wenn sich dem Anwalt aus den Schilderungen des Mandanten Anhaltspunkte für eine solche Bedürftigkeit ergeben.

Gerade im Bereich des Familienrechts erhält der Anwalt per se solche tiefergehenden Kenntnisse von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten, auch des Gegners, sei dies der Ehegatte oder seien dies die unterhaltspflichtigen Eltern.

Der Anwalt ist dann aber nicht nur verpflichtet, den Mandanten auf Ansprüche gegenüber dem Staat im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe zur Deckung der durch seine Tätigkeit anfallenden Gebühren hinzuweisen, sondern auch über den gegenüber diesen Ansprüchen vorrangigen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, welchen sein Mandant von seinem Ehegatten oder seinen Eltern einfordern kann.

[1] Nickel, NZFam 2015, 294.

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