Hierzu sind liegen erheblich weniger BGH-Entscheidungen als zum ehelichen sui-generis-Vertrag vor. In seiner Entscheidung vom 12.4.1995 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich an sein Urteil zu den Ehegattenzuwendungen vom 26.11.1981 angeknüpft und die diesbezüglichen Grundsätze auf schwiegerelterliche Leistungen übertragen. Diese – inzwischen nicht mehr gültigen – Grundsätze wurden in der Entscheidung vom 3.2.2010 nochmals dargestellt, dann aufgegeben und der neuen Rechtsprechung gegenübergestellt. Die Übertragung von Vermögen von Schwiegereltern auf das Schwiegerkind sei nicht mehr als ehebezogene Zuwendung, sondern nunmehr grundsätzlich als Schenkung zu qualifizieren ("Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, etwa BGHZ 129, 259"). Gleichzeitig wiederholte der Bundesgerichtshof, dass Arbeitsleistung nicht schenkbar und deshalb auch keine Zuwendung sei, und er wiederholte explizit, dass diese auch in diesem Rechtsverhältnis weiterhin als auf einem sui-generis-Vertrag über eine familienrechtliche Kooperation beruhend anzusehen seien.
Der bisherigen – im Wesentlichen folgenlosen – dogmatischen Differenzierung des sui-generis-Vertrages in seine Unterfälle Zuwendung und Kooperation auch bei Schwiegereltern folgte nunmehr eine Aufspaltung in Schenkung und Kooperation mit weitreichenden Konsequenzen:
1. Frühere BGH-Rechtsprechung
Bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung 2010 galt Folgendes: die Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind waren im Zweifel keine Schenkungen, sondern ehebezogene Zuwendungen und wie unter Ehegatten nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (= Fortbestand der Ehe) rückabzuwickeln. Die Zuwendung an das Schwiegerkind war daher nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert (wohl aber die an das eigene Kind, falls dieses ebenfalls bedacht worden war). Dadurch kam das eigene Kind im Regelfall zu einem Zugewinnausgleichsanspruch. Dieses Ergebnis wurde als für die Schwiegereltern nicht unzumutbar i.S.d. § 313 BGB angesehen (obwohl über den Zugewinnausgleich nur der Hälftebetrag zum Ausgleich kam und das Schwiegerkind den Rest behalten durfte), sodass sie nichts zurückerhielten. Dasselbe galt für Arbeitsleistungen.
Der Beispielsfall wäre also nach früherer BGH-Rechtsprechung im Zugewinnausgleich wie folgt gelöst worden: Endvermögen SK 50.000 EUR. Anfangsvermögen SK: 0 EUR. Zugewinn SK: 50.000 EUR. Endvermögen K 50.000 EUR. Privilegiertes Anfangsvermögen K 50.000 EUR. Zugewinn K: 0 EUR. Zugewinnausgleichsanspruch K gegen SK: 25.000 EUR. SK behielt damit 50 % der Zuwendung.
Ergebnis:
Nach alter Rechtsprechung hatten Schwiegereltern bei ungestörtem Zugewinnausgleich also selbst keinen Anspruch und erhielt das eigene Kind über den Zugewinnausgleich (nur) die Hälfte der Zuwendung der eigenen Eltern an den eigenen Ehegatten. Die andere Hälfte verblieb ausgleichslos beim Schwiegerkind, eine sicher unbefriedigende Lösung.
2. Neue BGH-Rechtsprechung
BGH FamRZ 2010, 958:
Zitat
"Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, etwa FamRZ 2006, 394). Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden".
Das Ziel, die Schwiegereltern besserzustellen und dem Schwiegerkind den bislang bei ihm verbleibenden Teil des Vermögensvorteils zu nehmen, geriet wegen des strengen Stichtagsprinzips in Gefahr. Die Schenkung erhöhte nämlich auch beim Schwiegerkind das (privilegierte) Anfangsvermögen. Dieses Dilemma löste der Bundesgerichtshof, indem er diese Privilegierung als durch den Rückforderungsanspruch schon im Anfangsvermögen kompensiert ansah: "Jedoch können … unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forde...