I. [1] Der Beteiligte zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein nach § 1666 BGB erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn.
[2] Das betroffene Kind ist aus der seit August 2022 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 3. (im Folgenden Vater) und der Beteiligten zu 4. (im Folgenden Mutter) hervorgegangen. Mit Beschluss v. 16.5.2022 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf die Mutter allein übertragen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Vaters hat der Senat mit Beschl. v. 19.9.2022 zurückgewiesen. Die vom Vater gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschl. v. 19.10.2022 verworfen.
[3] Mit Beschl. v. 20.12.2022 hat das Amtsgericht im Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 den Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bis zum 20.12.2023 ausgeschlossen. Der Beschluss enthält keinen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung. Die gegen den Beschl. v. 20.12.2022 erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat der Senat nach Anhörung des Kindes und der Eltern und Erörterung in nichtöffentlicher Sitzung v. 23.5.2023 mit Beschl. v. 5.6.2023 zurückgewiesen.
[4] Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter nach Rücknahme eines zunächst gestellten Antrags auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mit am 7.6.2023 eingegangenem Schriftsatz angeregt, ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten mit dem Ziel, gegenüber dem Vater die Kontaktaufnahme zum betroffenen Kind zu untersagen. Sie hat mitgeteilt, dass der Vater trotz angeordneten Ausschlusses des Umgangs immer wieder am Kindergarten und an der Wohnung des Kindes erschienen ist. Sie hat weiter mitgeteilt, dass diese plötzlichen Zusammentreffen für das Kind extrem belastend seien und angeregt, dem Vater aufzugeben, es zu unterlassen, solche Zusammentreffen herbeizuführen.
[5] Das Amtsgericht hat in einer nichtöffentlichen Sitzung, zu der der geladene Vater nicht erschienen ist, die Mutter persönlich angehört und den Gegenstand des Verfahrens erörtert. Es hat das Kind angehört und in der nichtöffentlichen Sitzung über den Inhalt der Kindesanhörung berichtet, ohne diesen Inhalt näher zu dokumentieren. Mit Beschl. v. 20.7.2023 hat das Amtsgericht gegen den Vater nach den Gründen der Entscheidung ergänzend zum Umgangsausschluss ein umfassendes Kontaktverbot erlassen und dem Vater untersagt, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen und sich ihm zu nähern. Zu den Anordnungen im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 3, 4 BGB gestützt. Das seelische Wohl des Kindes sei durch unberechenbare Kontaktaufnahmen des Vaters gefährdet, der Vater habe sich am 5.4.2023 in der unmittelbaren Nähe des Kindergartens aufgehalten. Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
[6] Gegen den ihm am 27.7.2023 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 24.8.2023 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Ermächtigungsgrundlage für ein gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ausgesprochenes gerichtliches Kontaktverbot § 1684 Abs. 4 BGB sei. Ein Kontaktverbot könne weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4 BGB, weil der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne der Vorschrift sei.
[7] Die Mutter hält dem entgegen, dass jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass eines Kontaktverbots vorliegen. Dies sei der Fall, deswegen sei der Umgang ausgeschlossen. Der Vater habe trotz Ausschluss des Umgangs versucht, in dem Leben des Kindes präsent zu werden, indem er sich unangekündigt und unerwartet vor dem Kindergarten und an anderen Stellen platzierte. Das Kind sei dadurch verunsichert. Es sei eingeschult worden und müsse seine Aufmerksamkeit auf Schulweg, Schulkameraden und den Unterricht konzentrieren können. Die ausgesprochenen Maßnahmen seien als Maßnahmen nach § 1684 BGB zu begreifen.
II. [8] Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des im vorliegenden Sorgerechtsverfahren ergangenen Beschlusses.
[9] Der Vater kann formal geltend machen, dass vorliegend der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet ist und ein Kontaktverbot nicht in einem sorgerechtlichen Verfahren erlassen werden kann. Denn Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB sind nur sorgeberechtigte Eltern (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.4.2019 – 1 UF 247/17, Rn 14, juris; AG Recklinghausen, Beschl. v. 27.8.2020 – 42 F 199/20, Rn 14, juris, m.w.N.; Dürbeck, ZKJ 2020, 209 (213); Staudinger/Coester, (2020), § 1666 BGB Rn 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn 119; BeckOK BGB/Veit, 67. Ed., 1.1.2023, BGB, § 1666 Rn 152.3; a....