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FF 02/2025, Das Verzichtsverbot auf den Unterhaltsanspru ... / a) Gesetzliche Grundlagen des Kindesunterhalts


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Der Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Laut Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dies betrifft insbesondere Eltern, welche ihren sich noch in der schulischen und beruflichen Ausbildung befindlichen Kindern Unterhalt zahlen müssen. Die Unterhaltspflicht begründet sich in der familieninternen Solidarität und steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis: Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit zu bewahren, um dem Kind eine angemessene und seiner Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit entsprechende Berufsausbildung zu ermöglichen, während das Kind verpflichtet ist, diese schulische und berufliche Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.[13]

Das Kind darf während dieser Ausbildung auch einmal "straucheln", d.h. es darf in einzelnen Ausbildungsabschnitten scheitern oder seine Ausbildung wechseln, wenn es feststellt, dass seine Wahl falsch war und die gewählte Ausbildung nicht seinen Neigungen entspricht. Der Verpflichtete muss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) solche Verzögerungen hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden Versagen des Kindes beruhen.[14]

Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, verliert es seinen Anspruch auf Unterhalt und muss seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Dies gilt auch für ein minderjähriges Kind, welches weder zur Schule geht noch eine Ausbildung macht[15]

Die Höhe des Verwandtenunterhalts nach § 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, also des Unterhaltsberechtigten.

Kinder, welche sich noch in der schulischen und beruflichen Ausbildung befinden, haben aber noch keine eigene Lebensstellung. Unterhaltsberechtigte Kinder leiten daher ihre Lebensstellung von der ihrer Eltern ab.[16]

Bei minderjährigen Kindern richtet sich der Bedarf nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils, da der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erfüllt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres schuldet jedoch auch der bislang betreuende Elternteil Barunterhalt, so dass sich ab diesem Zeitpunkt der Bedarf des Kindes nach dem addierten Einkommen beider Eltern richtet.

Der Bedarf umfasst die Summe der unterhaltsrechtlich erheblichen Bedürfnisse. Zu den Grundbedürfnissen zählen Nahrung, Kleidung, Wohnen einschließlich der gebrauchsabhängigen Kosten wie Wasser, Strom, Heizung, sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung. Auch gehören zu diesen Bedürfnissen die Kosten für Bildung nebst Mitteln für die Teilnahme am sozialen Leben wie Erholung, Freizeitgestaltung und für die Deckung kultureller Bedürfnisse.

Bei Kindern gehört ab einem bestimmten Alter sicherlich auch das Taschengeld zum Lebensbedarf. Ein expliziter Rechtsanspruch auf Taschengeld besteht aber nicht.

Die Höhe des Kindesunterhalts ist im Gesetz nicht festgelegt.

Im Gesetz selbst ist nur der Mindestunterhalt für Kinder geregelt, § 1612a BGB.

Kindesunterhalt kann daher nach dem konkreten Bedarf bemessen werden, indem jede einzelne Bedarfsposition konkret ermittelt wird.

Kindesunterhalt kann aber auch pauschaliert nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Nach dieser Tabelle wird der Kindesunterhalt bezogen auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet.

Der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt stellt der Höhe nach nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch dar. Denn die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz oder eine vergleichbare Norm, sondern ein von den Richtern des Düsseldorfer Oberlandesgerichts im Jahr 1962 entwickeltes und in den nachfolgenden Jahren fortentwickeltes Instrument zur Standardisierung der Unterhaltsrechtsprechung, welches durch die durchgehende Anwendung in fast allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren aber praktisch wie ein Gesetz wirkt.

[13] BGH, Urt. v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.7.2008 – 5 UF 46/08, NJW 2009, 235 ff., 236; NK-BGB/Reuter/Terp, 4. Aufl., § 1610 Rn 17.
[14] BGH, Urt. v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, NJW 1998, 1555.
[15] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.1.2019 – 2 WF 2/19, NJW 2019, 3250.
[16] BGH, Urt. v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, FamRZ 2002, 536 f.; NK-BGB/Reuter/Terp, 4. Aufl. § 1610 Rn 3.

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