Es ist immer zu beachten, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes ist und nicht der eines Elternteils.
Mit dem Verzichtsverbot soll sichergestellt werden, dass Kindesunterhalt nicht zum Gegenstand von Verhandlungen oder wirtschaftlichen Erwägungen der Eltern wird. Denn ein Verzicht könnte potenziell das Wohl des Kindes gefährden, insbesondere wenn der betreuende Elternteil selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Bedarf des Kindes zu decken.
Das Kindeswohl hat daher immer Vorrang gegenüber wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen der unterhaltspflichtigen Eltern. Deshalb darf das Recht des Kindes auf finanzielle Unterstützung nicht durch Vereinbarungen der Eltern eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Ob ein Verzicht vorliegt und in welcher Höhe kann erst festgestellt werden, wenn der dem Kind zustehende Unterhalt berechnet wurde.
Abweichungen von den Werten der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle bedeuten nicht automatisch einen Verzicht. Die in der Tabelle aufgeführten Unterhaltsbeträge stellen lediglich den pauschalen durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Bezug auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung des Alters des Kindes dar. Sie spiegeln jedoch nicht den tatsächlich gegebenen Bedarf im Einzelfall wider. Denn der Bedarf eines Kindes richtet sich nach den individuellen Lebensumständen. Eltern können im Rahmen ihrer elterlichen Sorge selbst entscheiden, welche finanziellen Bedürfnisse ihr Kind hat und welche elementaren Bedarfspositionen priorisiert werden. So können sie entscheiden, mehr in die musikalische oder sportliche Förderung ihres Kindes zu investieren und dafür weniger für kulturelle Ereignisse oder Urlaubsreisen. Daher können und dürfen Eltern von diesen Tabellenwerten abweichen, wenn sie den tatsächlichen Bedarf ihres Kindes konkret bestimmen und beziffern.
Solche Vereinbarungen mit einem vom Tabellenwert abweichenden Unterhalt legen damit lediglich den individuellen Bedarf und tatsächlichen Bedarf eines Kindes fest und bedeuten keinen Verzicht auf den dem Kind zustehenden Unterhalt, auch wenn der individuelle Barbedarf in einem solchen Einzelfall geringer ist als der Bedarf nach den Tabellensätzen.
Eine Vereinbarung, die bei vorübergehender Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten den Verzicht auf die Einforderung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen vorsieht, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Verzichtsverbot und ist wirksam. Eine solche Vereinbarung schützt den Unterhaltsberechtigten, da sie eine ansonsten erforderliche Anpassung und Reduzierung der geschuldeten Unterhaltshöhe vermeidet und dem Unterhaltsberechtigten das erneute Anpassen nach Wegfall der Leistungsunfähigkeit erspart.
Ebenso wirksam ist eine Freistellungsvereinbarung, in der sich ein Elternteil dazu verpflichtet, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Kindesunterhalt aufzukommen, und dieser Elternteil auch leistungsfähig in Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts ist. Diese Freistellungsvereinbarung betrifft nicht den Kindesunterhalt an sich. Das Kind erhält weiterhin den ihm geschuldeten Unterhalt, es kann zudem diesen Unterhalt von dem eigentlichen zahlungspflichtigen Elternteil weiterhin einfordern.
Eine solche Freistellungsvereinbarung ist rechtlich eine Erfüllungsübernahme.