Helmut Borth10. Aufl. 2025, 870 S., Luchterhand, 129 EURISBN 978-3-472-09817-1
Dreieinhalb Jahre nach der letzten Auflage hat Borth sein Standardwerk zum Versorgungsausgleich wieder auf den neuesten Stand gebracht. Während der Umfang von der 8. zur 9. Auflage noch um 100 Seiten zugenommen hatte, sind es jetzt nur 26 Seiten. Diese erklären sich durch die neuen Regelungen, die seither hinzugekommen sind und erläutert werden mussten. Dazu zählen z.B. die Grundrente und die bisher dazu ergangene Rechtsprechung, das Renten-Überleitungsabschlussgesetz und die Gesetze zur Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten. Die Einteilung des Werkes in 12 Kapitel wurde beibehalten. Alle Arten von Versorgungsanrechten werden in ihren Grundlagen und ihrer Bewertung im Versorgungsausgleich dargestellt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich einschließlich der Abänderung von Entscheidungen nach altem und neuem Recht wird ausführlich erörtert. Die Bezüge zum ausländischen und internationalen Recht fehlen nicht. Auch die steuerlichen Auswirkungen werden bei den einzelnen Ausgleichsarten angesprochen. Die einzelnen Fallgruppen der Härteklausel des § 27 und die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft werden unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausführlich dargestellt.
Zur Grundrente erklärt Borth zunächst in Kap. 2 Rn 236 ff. die gesetzliche Regelung als Zuschlag an Entgeltpunkten eigener Art für langjährig Versicherte mit geringen Anrechten. Bei diesen erfolgt eine Auszahlung nur, wenn das steuerlich ermittelte Einkommen niedrig ist. Eine derartige Einkommensanrechnung ist dem Versorgungsausgleich ansonsten fremd. Nach der gesetzlichen Regelung wird die Behandlung der Grundrente durch die Rechtsprechung erörtert. Der BGH hat hierzu in Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass diese Anrechte ausgleichsreif und intern zu teilen sind. Eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ausführlich gibt Borth dann die Rechtsprechung zur Anwendung des § 18 VersAusglG (Nichtausgleich wegen Geringfügigkeit) auf Grundrenten-Entgeltpunkte wieder. In der Entscheidung vom 5.6.2024 (XII ZB 277/23) hat der BGH diese dahingehend zusammengefasst, dass regelmäßig Verwaltungsaufwand und Halbteilung gegeneinander abzuwägen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten aber bei der Ermessensentscheidung des Gerichts ebenfalls zu berücksichtigen sind. Ist der Ausgleichsberechtigte hinreichend für sein Alter und eine etwaige Invalidität versorgt, hat jedoch die Verwaltungsvereinfachung für die Versorgungsträger Vorrang. Bei der Entscheidung des Gerichts ist auch ein übereinstimmendes Votum der Ehegatten zum Ausgleich oder Nichtausgleich zu berücksichtigen, das nicht in Form einer Vereinbarung erfolgen muss. Für bestimmte Fälle empfiehlt Borth jedoch den Abschluss einer Vereinbarung, insbesondere, wenn der Ausgleich seinen Sinn verfehlen würde. An seinem früheren Vorschlag der Anwendung des § 27 hierauf hält er nicht mehr fest.
Bei der Abänderung von Altentscheidungen nach § 51 VersAusglG hält Borth eine Einbeziehung der Grundrenten-Entgeltpunkte bei der Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze im Unterschied zum BGH für geboten, da diese die vorhandenen Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich aufstocken. Hierzu sollte der BGH – auch für das nachträgliche Wegfallen oder Hinzukommen von Grundrenten-Entgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung – seine Rechtsprechung nochmals überdenken.
Ebenso ausführlich behandelt Borth die Auswirkungen der Rentenangleichung auf das Beitrittsgebiet durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Danach fällt – nachdem der Rentenwert bereits zuvor vereinheitlich wurde – ab 1.7.2024 die Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost weg. Bis Ende 2024 gelten allerdings noch unterschiedliche Umrechnungsfaktoren und eine unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergeben sich Unterschiede für die Auskunftserteilung durch die Rentenversicherungsträger für Ehezeiten vor und nach dem 1.7.2024. Im Versicherungskonto bleiben die Entgeltpunkte in der bisherigen Form gespeichert. Bei der Berechnung des Wertunterschiedes für die Abänderung ist ebenfalls bei Ehezeitende vor dem 1.7.2024 auf die bisherigen Entgeltpunkte abzustellen, für Ehezeiten danach sieht Borth noch nicht alle im Zusammenhang mit der Abänderung auftretenden Fragen als geklärt an.
Sorgsam behandelt wird auch die Verbesserung der Bestands-Erwerbsminderungsrenten durch Gesetz vom 28.6.2022 und das Gesetz über deren Auszahlung vom 30.5.2024, das eine vereinfachte Übergangsregelung enthält. Beide Gesetze sind ebenso kompliziert wie ihre vollständigen Bezeichnungen, auf deren Abdruck daher hier verzichtet werden soll. In der Sache geht es um die Zuerkennung von Zurechnungszeiten für Personen, die frühzeitig berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind. Sie werden so behandelt, als hätten sie weiter Beiträge bis zur Altersgrenze entrichtet. Bereits durch Gesetz vom 28.11.2018 gab ...