Gründe:
… Ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist verwirkt, da Zahlungen hierauf nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Dem Unterhaltsberechtigten steht es dabei frei, den Altersvorsorgeunterhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge, insbesondere eine private Rentenversicherung zu verwenden (BGH FamRZ 2007, 117 = NJW 2007, 144 Rn 24; FamRZ 2021, 1878, m. Anm. Langeheine = NZFam 2021, 1005 Rn 24).
Bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist der Unterhaltsgläubiger später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH FamRZ 1982, 1187, 1189 = NJW 1983, 1547).
Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Auskunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet (vgl. BGH FamRZ 1987, 684, 688 = NJW 1987, 2229).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nicht mehr verpflichtet, Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, da die Antragsgegnerin die bisherigen auf den Altersvorsorgeunterhalt geleisteten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet hat.
Die Antragsgegnerin hat den gemäß der Entscheidung des OLG vom 4.6.2020 gezahlten Altersvorsorgeunterhalt auf ein Konto eingezahlt. Die Schaffung von Sparvermögen hält sich jedoch nicht im Rahmen der Zweckbindung. Der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts besteht darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch das bloße Ansparen wird dieser Zweck beeinträchtigt, da der Sparbetrag dem jederzeitigen Zugriff der Antragsgegnerin unterliegt (vgl. BGH FamRZ 2021, 1878, m. Anm. Langeheine = NZFam 2021, 1005 Rn 25, 26).
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