Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 30 F 121/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.02.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung zum Kindesunterhalt betrifft.

Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold auf die Beschwerde unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

In Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.06.2020, II - 5 UF 255/19, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragstellerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

ab Juli 2021 monatlich 1.241,00 EUR,

ab Januar 2022 monatlich 1.160,00 EUR

ab Juli 2022 monatlich 1.138,00 EUR und

ab Oktober 2022 monatlich 1.064,00 EUR.

Im Übrigen bleibt der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 27.792,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung zweier Titel zum Kindes- und Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten sind seit dem 07.04.1995 miteinander verheiratete Eheleute. Sie leben seit März 2017 getrennt. Aus der Ehe ist u.a. das gemeinsame Kind A, geboren am xx.xx.2007, hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 30 F 18/18 seit dem 12.02.2018 rechtshängig.

Das Amtsgericht Detmold hat den Antragsteller mit Beschluss vom 25.10.2019 (30 F 129/19) verpflichtet, für das Kind A einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhaltes ab Januar 2019 zu zahlen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 5.886,99 EUR abzgl. 675,00 EUR für eine Immobilienfinanzierung berücksichtigt.

Gleichzeitig hat das Amtsgericht eine Entscheidung zum Trennungsunterhalt getroffen, die der Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antragsteller mit Beschluss vom 04.06.2020 (II - 5 UF 255/19) zur Zahlung laufenden Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 1.999,00 EUR verpflichtet (1.583,00 EUR Elementarunterhalt, 416,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt). Es wurde ein Einkommen beim Antragsteller in Höhe von 5.420,00 EUR netto zzgl. einer Steuererstattung in Höhe von 49,00 EUR und abzgl. des Kindesunterhaltes in Höhe von 691,00 EUR zugrunde gelegt.

Der Antragsteller wechselte zum 01.01.2021 seinen Arbeitgeber. Er arbeitet nunmehr in B. Die Unterkunft am Arbeitsort wird dem Antragsteller kostenfrei von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Die Antragsgegnerin ist teilschichtig berufstätig.

Sie hat seit Spätsommer/Herbst 2017 einen neuen Partner. Sie haben getrennte Wohnungen. Die Antragsgegnerin lebt in C, der Partner in D. Neben gemeinsamen Wochenenden verbrachte man die Sommerurlaube zusammen, ebenso teilweise Feiertage wie Heiligabend.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass von seinem Einkommen Wegkosten zur Arbeitsstätte in B in Abzug zu bringen seien, die er zweimal pro Woche fahre. Zudem sei ein monatlicher Verpflegungsmehraufwand in Abzug zu bringen und ein Darlehen, welches zugunsten seiner Mutter bestehe.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Unterhaltstitel des Amtsgerichts Detmold 30 F 129/19 dahin abzuändern, dass er Kindesunterhalt in Höhe von 418,50 EUR für den gemeinsamen Sohn ab Rechtshängigkeit zu zahlen hat und

den Unterhaltstitel des Oberlandesgerichts Hamm II-5 UF 255/19 vom 04.06.2020 dahin abzuändern, dass er keinen Unterhalt an die Antragsgegnerin ab Rechtshängigkeit mehr zu zahlen hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold hat mit am 04.02.2022 verkündeten Beschluss die Anträge zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass der Antragsteller nicht in hinreichendem Maße Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der den Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergebe. Zwar könne er darlegen, dass sein derzeitiges Einkommen deutlich unter dem in den Ausgangsbeschlüssen berücksichtigten Einkommen liege. Unklar bleibe, wie es zur Einkommensreduzierung gekommen und ob dem Antragsteller infolge der Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zugeflossen sei. Er habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es ihm trotz Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine neue Arbeitsstelle mit einem ähnlichen Einkommen zu erlangen. Weil der Stellenwechsel unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finde, komme es auf die Positionen "Fahrtkosten" und "Verpflegungsmehraufwand" nicht an. Mit dem Begehren, die angebliche Darlehensverpflichtung gegenüber seiner Mutter zu berücksichtigen, sei er präkludiert.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er meint, die Antragsgegnerin habe jegliche Unterhaltsansprüche verwirkt. Sie lebe seit Herbst 2017 in einer verfestigten...

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