Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen, Beschwerde, Kindesunterhalt, Arbeitszeit, Unterhaltspflicht, Arzt, Selbstbehalt, Unterhalt, Mindestunterhalt, Kind, Attest, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, Kinder, Darlegungs- und Beweislast, eingelegte Beschwerde, Zulassung der Rechtsbeschwerde

 

Verfahrensgang

AG Dachau (Beschluss vom 07.09.2022; Aktenzeichen 5 F 840/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 07.09.2022 in den Ziffern 1. - 3. und 5. wie folgt abgeändert:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.06.2023 zu Händen des Antragstellers Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind W. K. G., geboren am 24.05.2006, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 588,00 EUR abzüglich 125,00 EUR, somit gegenwärtig 463,00 EUR, jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.06.2023 zu Händen des Antragstellers Kindesunterhalt für das gemeinsame ... am 29.10.2009, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 588,00 EUR abzüglich 125,00 EUR, somit gegenwärtig 463,00 EUR, jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt ... Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2023 ... EUR für das Kind W. K. G., geb. 24.05.2006, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 395,00 EUR seit 01.07.2020, seit 01.08.2020, seit 01.09.2020, seit 01.10.2020, seit 01.11.2020 und seit 01.12.2020 sowie aus jeweils 218,50 EUR seit 01.01.2021, seit 01.02.2021, seit 01.03.2021, seit 01.04.2021, seit 01.05.2021, seit 01.06.2021, seit 01.07.2021, seit 01.08.2021, seit 01.09.2021, seit 01.10.2021, seit 01.11.2021 und seit 01.12.2021, sowie aus jeweils 223,50 EUR seit 01.01.2022, seit 01.02.2022, seit 01.03.2022, seit 01.04.2022, seit 01.05.2022, seit 01.06.2022, seit 01.07.2022, seit 01.08.2022 und seit 01.09.2022, sowie aus jeweils 27,06 EUR seit 01.10.2022 und seit 01.11.2022, sowie aus 223,50 EUR seit 01.12.2022, sowie aus jeweils 213,00 EUR seit 01.01.2023, seit 01.02.2023, seit 01.03.2023, seit 01.04.2023 und seit 01.05.2023 zu zahlen.

4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2023 in Höhe von 7.215,12 EUR für das Kind O. T. G., geb. 29.10.2009, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 322,00 EUR seit 01.07.2020, seit 01.08.2020, seit 01.09.2020, seit 01.10.2020, seit 01.11.2020 und seit 01.12.2020 sowie aus jeweils 141,50 EUR seit 01.01.2021, seit 01.02.2021, seit 01.03.2021, seit 01.04.2021, seit 01.05.2021, seit 01.06.2021, seit 01.07.2021, seit 01.08.2021, und seit 01.09.2021, sowie aus jeweils 218,50 EUR seit 01.10.2021, seit 01.11.2021 und seit 01.12.2021, sowie aus jeweils 223,50 EUR seit 01.01.2022, seit 01.02.2022, seit 01.03.2022, seit 01.04.2022, seit 01.05.2022, seit 01.06.2022, seit 01.07.2022, seit 01.08.2022 und seit 01.09.2022, sowie aus jeweils 27,06 EUR seit 01.10.2022 und seit 01.11.2022, sowie aus 223,50 EUR seit 01.12.2022, sowie aus jeweils 213,00 EUR seit 01.01.2023, seit 01.02.2023, seit 01.03.2023, seit 01.04.2023 und seit 01.05.2023 zu zahlen.

5. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller 10 % und die Antragsgegnerin 90 %.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 18 % und die Antragsgegnerin 82 %.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.708,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Unterhalt für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder... geboren am 24.05.2006, und ... geboren am 29.10.2009. Sie sind verheiratet und leben seit Januar 2020, als die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen ist, getrennt. Das Scheidungsverfahren ist am Amtsgericht Dachau unter dem Az. 5 F 582/21 anhängig. Die Kinder leben beim Antragsteller. Sie haben kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Ab Januar 2021 zahlte die Antragsgegnerin monatlich 400,00 EUR an den Antragsteller für beide Kinder zusammen, im Oktober und November 2022 insgesamt 792,88 EUR und seit dem 01.01.2023 je 250,00 EUR...

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