Der Beschluss des OLG Hamm überzeugt, was die "Verwirkung" von Altersvorsorgeunterhalt angeht – und nur darum geht es in diesem Kurzbeitrag – nicht, weder im Ergebnis noch in der Begründung.
A. Sachverhalt und Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der getrenntlebende Ehemann (M) war am 4.6.2020 rechtskräftig zur Zahlung laufenden Altersvorsorgeunterhaltes in Höhe von 416,00 EUR verpflichtet worden. F hatte diesen auf ein Sparkonto eingezahlt. Das Oberlandesgericht hat dem daraufhin von M gestellten Abänderungsantrag auf 0 EUR, also auf Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung, stattgegeben:
Das Oberlandesgericht referiert zunächst – zutreffend – die Grundsätze des Bundesgerichtshofs.
Hieraus hat das Oberlandesgericht abgeleitet:
Zitat
"Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nicht mehr verpflichtet, Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, da die Antragsgegnerin die bisherigen auf den Altersvorsorgeunterhalt geleisteten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet hat."
Da anderweitige, insbesondere fallbezogene Ausführungen zur Begründung fehlen, hängt die Nachvollziehbarkeit ("Schlüssigkeit") der Entscheidung allein davon ab, ob der Spruch von "diesen Grundsätzen" des Bundesgerichtshofs getragen wird.
Wirtschaftlich bedeutet die Entscheidung Folgendes.
M schuldet keinen Altersvorsorgeunterhalt mehr. Der Vorwegabzug beim Elementarunterhalt entfällt, dieser erhöht sich, M verbleibt per Saldo mehr, F weniger. Auch der Splittingvorteil entfällt teilweise, soweit noch nicht ausgeschöpft. Im Alter greift nach der BGH-Rechtsprechung die fiktive Verringerung der Bedürftigkeit der F durch gedachte Einzahlung des gezahlten, aber zweckwidrig als Spareinlage verwendeten Altersvorsorgeunterhalts in die gesetzliche Rentenversicherung.
B. Verwirkung
Es fehlt entgegen der nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Begründung an der Benennung und Subsumtion einer Rechtsgrundlage der angenommenen "Verwirkung" einschließlich der erforderlichen Güterabwägung (dazu unten). Inhalt und Umfang der Begründung haben sich an dem Zweck der Entscheidungsgründe zu orientieren, die Beteiligten von der Richtigkeit der Entscheidung zu überzeugen.
I. Allgemeines
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch der F auf Altersvorsorgeunterhalt und einem fraglichen Anspruch des M gegen F, von ihr zu verlangen, den gezahlten Unterhalt in bestimmter Weise anzulegen.
Beim Unterhaltsanspruch der F ist zu unterscheiden zwischen dem (gegenwärtigen) Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (nur darum, nämlich um dessen Wegfall, geht es hier) und dem (späteren) Anspruch auf Altersunterhalt.
Die "Verwirkung" kann sich aus § 242 BGB im Allgemeinen ergeben und aus § 1579 BGB beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3; hier ausgenommen die kurze Ehedauer, § 1579 Nr. 1 BGB) im Besonderen. Die §§ 1361 Abs. 3 und § 1579 Nr. 1–8 sind leges speciales zu § 242 BGB, kamen vorliegend also allein für eine "Verwirkung" in Betracht. Die Entscheidung selbst erwähnt § 242 BGB nicht einmal, zitiert diesbezüglich nur den Bundesgerichtshof, aber in dem anderen Zusammenhang, ob und wann der Unterhaltsgläubiger Angaben zur Verwendung tätigen muss.
Ob ein (weiteres) Zusprechen von Altersvorsorgeunterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden grob widerspräche, weil F nicht eheliche Solidarität zu fordern berechtigt sein dürfe, wenn sie selbst diese gleichzeitig vermissen lasse (Zweck der negativen Härteklausel des § 1579 BGB), wird ebenfalls nicht angesprochen. Das Oberlandesgericht hätte sich mit einer einschlägigen Sachbegründung bzw. den tatsächlichen Voraussetzungen dahin befassen müssen, weshalb – gerade hier und ausnahmsweise – F der ihr zustehenden Altersvorsorgeunterhalt künftig zu versagen ist.
Der Wegfall eines Anspruchs aufgrund Verwirkung ist kein Automatismus, sondern setzt eine sorgfältige Abwägung voraus. Die Versagung des Altersvorsorgeunterhalts ist ein schwerwiegender Eingriff in die Bedarfslage des Berechtigten im Alter bis hin zur denkbaren Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts und des Angewiesenseins auf öffentliche Unterstützung.
1. "Verwirkung" von Ansprüchen im Allgemeinen
Dennoch soll – aus übergeordneten Gründen, auch weil es im redaktionellen Leitsatz der FamRZ heißt:
Zitat
"Der Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt ist deshalb verwirkt (§ 242 BGB)"
– kurz auf § 242 BGB eingegangen werden. Auch hier kommt nicht dasjenige in Betracht, was nach dem Sprachgebrauch als Verwirkung bezeichnet wird, nämlich diejenige wegen Zeitablaufs mit Umstandsmoment. Vielmehr geht es um die unzulässige Rechtsausübung als Unterfall der Verletzung eigener Pflichten. Unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB begründet eine rechtsvernichtende Einwendung. Was eine Pflicht ist, ergibt sich aus § 241 BGB:
Zitat
"Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern."
Eine Verpflichtung ist einklagbar, vollstreckbar, sie unterliegt der Verjährung. Was ist hinsichtlich der Verwendung de...