Tatbestand: Die Klägerinnen sind die leiblichen Töchter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerinnen.
Die Klägerin zu 1) ist am … geboren. Sie besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 die Schule. Ab 1.8.2007 hat sie eine Ausbildung als Verkäuferin begonnen und wird 470 EUR brutto monatlich verdienen.
Die Klägerin zu 2) ist am … geboren und Schülerin. Sie bezieht Sozialhilfe seit dem 1.1.2005. Eine Rückabtretungsvereinbarung, die die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegen den Unterhaltschuldner enthält, liegt vor.
Für die Klägerinnen haben die Eltern weiterhin die gemeinschaftliche elterliche Sorge inne. Die Klägerinnen leben im Haushalt ihrer Mutter. Die Klägerinnen machen Ansprüche auf Barunterhalt gegen den Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 8.6.2006 ließen sie den Beklagen zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte und Zahlung von Mindestunterhalt auffordern.
Der Beklagte war lange Zeit arbeitslos. Seit 15.5.2006 war er bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Hier ist er zum 15.2.2007 gekündigt worden.
Der Beklagte hat keinen Hauptschulabschluss. Er besuchte die Sonderschule. Er verfügt nicht über eine Berufsausbildung und war als Helfer im Maler- und Lackiererhandwerk tätig. Am 16.1.2006 wurde eine Insolvenz über sein Vermögen eröffnet.
Bei der Zeitarbeitsfirma erhielt er grundsätzlich einen Stundenlohn von 7,00 EUR. Lediglich befristet für den Einsatz bei einer Firma wurde ein Stundenlohn von 7,85 EUR vereinbart.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, mit der Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma sei der Beklagte seiner Verpflichtung, eine Tätigkeit zu suchen, die es erlaube, den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen, nicht nachgekommen. Seit der Kündigung habe er nicht ausreichend Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz vorgelegt.
…
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf Leistungsunfähigkeit. Sogar während seiner Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma habe er nicht ausreichend verdient, um Unterhalt zu zahlen. Vielmehr habe die ARGE auch in dieser Zeit Zusatzleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt, nämlich in Höhe von 42,25 EUR für August 2006 und monatlich 0,01 EUR ab 1.9.2006. Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Die Kniescheibe sei "kaputt", die Füße seien "voller Wasser", er könne nicht mehr als Helfer im Handwerk arbeiten.
Er sei auf Grund seiner Bildung auch nicht in der Lage, Bewerbungen eigenständig zu fertigen. Er durchlaufe ein Bewerbungstraining und stimme die Maßnahmen mit seiner Ansprechpartnerin ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.