1.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien hatten im Jahr 1990 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei Kinder im derzeitigen Alter von 16 und 12 Jahren hervorgegangen sind. Die Trennung erfolgte zur Jahresmitte 1999.
Der Unterhaltsschuldner hatte nach Abschluss seines Studiums, im Jahr 1980, ab 1985 eine Assistenzarztstellung in einem Krankenhaus aufgenommen. Im März 1989 erhielt er dort die Position eines Funktionsoberarztes; im August 1991 erfolgte die Beförderung zum Oberarzt. Im Juli 2004 wurde er im gleichen Krankenhaus zum Chefarzt berufen, nachdem in den Jahren 1993 und 1994 veranlasste auswärtige Bewerbungen um eine Chefarztposition ohne Erfolg geblieben waren.
Den zur Titulierung begehrten Trennungsunterhalt der Ehefrau hat das OLG Celle ermittelt in Fortschreibung der Erwerbseinkünfte des Ehemannes aus seiner früheren Position als Oberarzt.
2.
Zur Begründung seiner Entscheidung ist das OLG Celle von folgenden Überlegungen ausgegangen:
2.1
Abgehoben hat es zunächst darauf, dass bei der Bemessung des Trennungsunterhalts und der Frage, ob eine eheprägende Einkommensentwicklung vorliegt, auf die maßgeblichen Verhältnisse Bezug genommen werden müsse, wie sie zum Zeitpunkt der Trennung bestanden hätten und nicht wie sie sich gegebenenfalls zum späteren Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung darstellten.
2.2
Eine klare Absage hat das OLG Celle der vorab in der Einleitung dargestellten Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2007, 1815 ff.) erteilt, wonach aus dem Gesichtspunkt der "wandelbaren Lebensverhältnisse", wie er in der Rechtsprechung des BGH entwickelt wurde, abzuleiten sei, dass der Rechtsgedanke des Karrieresprungs keine Geltung mehr besitzen könne. Hierzu führt das OLG Celle vielmehr aus, dass mit Blick auf das in der aktuellsten Rechtsprechung des BGH unverändert verwendete Kriterium der unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Einkommensentwicklung abgeleitet werden könne, dass der Unterhaltsgläubiger am Lebensstandard des Unterhaltsschuldners nur insoweit teilhabe, als dieser durch gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht wurde.
2.3
Auf den Einzelfall bezogen hat das OLG Celle in seiner Entscheidung besonders hervorgehoben, dass
- eine Berufung zum Chefarzt fünf Jahre nach der Trennung eine unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstelle, da zum Trennungszeitpunkt nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit diese spätere Tätigkeit einkalkuliert werden konnte, als dass eine Einrichtung des Lebenszuschnitts hierauf möglich gewesen sei;
- die jetzige Chefarzttätigkeit keine durch die Lebensgemeinschaft zumindest mitbegründete gemeinsame Leistung der Ehegatten darstelle; unerheblich sei hierbei, dass der Unterhaltsschuldner seine grundlegende berufliche und fachliche Qualifikation bereits vor und während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben habe. Zwar stellten berufliche Veränderungen und Anpassungen an die wechselnden Bedingungen des Arbeitsmarktes keine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung dar, doch müssten im Rahmen der beruflichen Entwicklung die weiteren tatsächlichen Verhältnisse in einer Gesamtbetrachtung wertend beurteilt werden;
- besondere Berücksichtigung dabei die Tatsache finden müsse, dass das Krankenhaus, in welchem der Unterhaltsschuldner beschäftigt sei, in katholischer Trägerschaft stehe und daher die Trennung der Ehegatten besondere Bedeutung bei der Besetzung herausgehobener Leitungspositionen besessen habe, d.h. die Trennung in der Personalakte sogar vermerkt gewesen sei und es eine interne Direktive des Trägers gegeben habe, externen Bewerbungen, auch bei langjährig tätigen Oberärzten, den Vorrang zu geben;
- letztlich nur das über das ärztliche Maß hinausgehende persönliche Engagement des Unterhaltsschuldners im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Krankenhausschließung zu seiner Wahl zum Chefarzt geführt habe (öffentlichkeitswirksames Sammeln von 31.000 Unterschriften);
- die Beförderung zum Chefarzt eine Leistungsbeförderung darstelle und bei dem Auswahlverfahren einer geringen Anzahl zu vergebender Stellen eine Vielzahl fachlich geeigneter Mitarbeiter gegenüberstehe;
- auch durch während der Ehezeit veranlasste Bewerbungen des Unterhaltsschuldners auf Chefarztpositionen sich keine abweichende Bewertung ergebe, da gegen die Ernsthaftigkeit eines hiermit verbundenen tatsächlichen Wohnortwechsels bereits die Tatsche spreche, dass die Ehegatten neben einem Hausgrundstück am damaligen Wohnort auch eine fremdvermietete Eigentumswohnung erworben hatten; da Letztere unstreitig als Steuersparmodell gedacht war, folge hieraus auch, dass die Ehegatten sich nicht bereits auf etwaige höhere Einkünfte aus einer angestrebten Chefarzttätigkeit eingerichtet hatten, zumal nach dem Jahr 1996 keine weiteren Bewerbungen veranlasst wurden;
- schließlich auch die tatsächliche Einkommensentwicklung des Unterhaltsschuldners nach Aufnahme der Chefarzttätigkeit einen Karrieresprung rechtfertige, soweit bei weitestgehend gleich ...