Die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB ist in der unterhaltsrechtlichen Praxis seit dem 1. 1. 2008 zu dem zentralen Thema geworden. Dabei betrifft die überwiegende Zahl der Fälle den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Während insoweit die geänderte Rspr. des BGH die Unterhaltsrechtsreform weitgehend vorweggenommen und die Praxis auf das Kommende vorbereitet hatte, sind die Auswirkungen des neuen Rechts auf die übrigen Unterhaltstatbestände noch nicht so deutlich erkennbar. Mit der jetzigen Entscheidung hat der BGH erstmals zur Beschränkung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB Stellung genommen.
Der BGH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer krankheitsbedingten vollständigen Erwerbslosigkeit der Unterhaltsanspruch insgesamt ausschließlich auf § 1572 BGB beruht, und zwar selbst dann, wenn er auch ohne die Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Differenz der beiderseitigen Einkommen als Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB gegeben wäre. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt, bei dem die Differenzierung der Unterhaltstatbestände nur vorgenommen wird, soweit wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden muss. Der Argumentation des BGH lässt sich über den entschiedenen Fall hinaus entnehmen, dass entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, auch nach dem neuen Recht, welches nunmehr in § 1578b BGB für alle Unterhaltstatbestände die Möglichkeit einer Beschränkung vorsieht, eine Differenzierung der Tatbestände zu erfolgen hat, soweit nicht bedingt durch Krankheit oder Kindesbetreuung überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Für eine solche Differenzierung spricht neben der dadurch erst ermöglichten Prüfung der Einhaltung der Einsatzzeitpunkte sowie des Vorliegens von Anschlussunterhaltstatbeständen auch die Tatsache, dass für die Beschränkung unterschiedliche Voraussetzungen in Betracht kommen. Dies beruht darauf, dass der Anspruch nach § 1572 BGB allenfalls im Ausnahmefall auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist, während dies beim Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB – insbesondere mit zunehmender Ehedauer – regelmäßig der Fall ist, soweit nicht auch ohne diese Nachteile eine Einkommensdifferenz besteht.
Nach der Feststellung, dass im konkreten Fall eine besondere Verflechtung der Lebensverhältnisse der Eheleute und damit verbundene ehebedingte Nachteile nicht vorlägen, wendet sich der BGH der schicksalhaften Erkrankung zu, deren Folgen auf Grund der nachwirkenden ehelichen Verantwortung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt begründeten. Dabei verzichtet er mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich auf eine nähere Bestimmung der Reichweite und Bedeutung dieses Grundsatzes im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1578b BGB. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (Ehedauer 11 Jahre, davon nur 5 Jahre in gemeinsamer Wohnung; Erwerbsminderung des bei Eheschließung 47 Jahre alten Mannes bereits in der Ehe; keine Dispositionen im Hinblick auf das Vertrauen auf den Fortbestand der für den Mann 2. Ehe) bestätigt der BGH das Ergebnis des Berufungsgerichts, das den Unterhaltsanspruch des Mannes bei Zahlungen der Frau für die Dauer von 4 Jahren während der Trennungszeit und 3 Jahren nach der Scheidung als erledigt angesehen hat. Da sich aus dieser Bewertung eines möglicherweise atypischen Falles keine allgemeinen Wertungsgrundsätze herleiten lassen, bleibt nach wie vor offen, wie die Risiken einer schicksalhaften Entwicklung auf Seiten eines Ehegatten in Form einer Erkrankung, die vor, während oder nach der Ehe eingetreten ist, von beiden Ehegatten zu tragen ist. Während ein gegenseitiges Einstehen für solche Entwicklungen zum Wesen der Ehe gehört und deshalb während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft selbstverständlich ist, geht das Gesetz in § 1578b BGB davon aus, dass die nach früherem Recht auch für die Zeit nach der Ehe uneingeschränkt geltende gegenseitige Verantwortung nunmehr eingeschränkt werden kann. Die Gesetzesbegründung belässt es neben der Hervorhebung der Einzelfallentscheidung bei dem Hinweis darauf, dass in solchen Fällen die Dauer der Ehe ein wesentliches Kriterium der Billigkeitsabwägung ist. Da die Fälle des Krankheitsunterhaltes im Einzelfall regelmäßig Besonderheiten aufweisen, ist bei diesen Vorgaben nicht zu erwarten, dass es in absehbarer Zeit zu auch nur annähernd einheitlichen Maßstäben bei der Frage der Beschränkung kommen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Stellenwert dem Krankheitsunterhalt im Gesamtgefüge der Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB zukommt. Nur soweit hier Differenzierungen vorgenommen werden, macht die Feststellung der möglicherweise unterschiedlichen Grundlagen eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, wie sie der BGH offensichtlich weiter für erforderlich hält, Sinn. Da es beim Krankheitsunterhalt um den vorübergehenden oder endgültigen Wegfall...