Steht dem Vater nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind unmittelbar vor dem Verbringen nach Deutschland aufhielt, ein (Mit-)Sorgerecht zu, muss dieses im Zeitpunkt des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt worden sein. Eine Rückführung ist bei kleineren Kindern nur dann gerechtfertigt, wenn der Kindesmutter, die die Hauptbezugsperson darstellt, eine gemeinsame Rückkehr zumutbar ist (AG Nürnberg, Beschl. v. 5.5.2008 – 110 F 1027/08, FamRZ 2009, 237).

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