Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 58 F 6083/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 31.1.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. Bremen, bewilligt.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern, beide polnische Staatsangehörige, lebten bis zum Auszug des Kindesvaters im Oktober 2014 gemeinsam mit ihrer am 15.10.2008 geborenen Tochter N. in Opole/Polen. Nach der Trennung zog der Kindesvater nach Kattowitz zu seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er heute verheiratet ist und ein gemeinsames 2015 geborenes Kind hat. Im Februar 2016 stellte die Kindesmutter bei dem zuständigen polnischen Gericht in Opole einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Nina auf sie. Im April 2016 stellte sie dort zudem einen Eilantrag hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bis zu seinem erneuten Umzug in seine Heimatstadt Opole im Februar 2016 bestanden nach Vortrag der Kindesmutter zwischen dem Kindesvater und N. etwa zweimal monatlich Umgangskontakte. Seit Februar 2016 gab es häufige Kontakte, die allerdings weder gerichtlich noch außergerichtlich näher geregelt waren. N. übernachtete dabei auch teilweise im Haushalt des Kindesvaters und seiner neuen Familie. Am 25.6.2016 nahm der Kindesvater N. nach einer schulischen Veranstaltung gegen den ausdrücklichen Willen der Kindesmutter mit. Am 28.6.2016 traf die Kindesmutter zufällig N. zusammen mit der Ehefrau des Kindesvaters in einem Einkaufszentrum und nahm das Kind wieder mit zu sich nach Hause. Danach - der genaue Zeitpunkt ergibt sich nicht aus der Akte - zog die Kindesmutter zusammen mit N. nach Bremerhaven, ohne den Kindesvater hiervon vorab zu informieren. Am 31.8.2016 erfuhr der Kindesvater, der das Kind seit dem 28.6.2016 nicht mehr gesehen hatte, von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, dass sich N. in Bremerhaven befindet. Am 6.9.2016 stellte der Kindesvater ein Rückgabeersuchen bei dem Bundesamt für Justiz. Sein Antrag auf Rückführung des Kindes nach Polen aufgrund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) ging am 30.11.2016 beim Amtsgericht Bremen ein.
Nach Beiordnung eines Verfahrensbeistandes, Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Kindesvater, mündlicher Anhörung am 20.12.2016 und 24.1.2017 sowie einer Kindesanhörung am 10.1.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen mit Beschluss vom 31.1.2017 die Kindesmutter verpflichtet, das Kind N. innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses nach Polen zurückzuführen sowie weitere Anordnungen für den Fall der Nichteinhaltung der Rückführungsanordnung getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31.1.2017 verwiesen.
Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 3.2.2017 zugestellt worden. Die Kindesmutter hat beim Amtsgericht Bremen am 13.2.2017 gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 31.1.2017 Beschwerde eingelegt. Die Kindesmutter begehrt mit ihrer Beschwerde, den Beschluss vom 31.1.2017 nebest Vollzugsanordnungen aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes N. zurückzuweisen. Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen und den Beschluss vom 31.1.2017 aufrechtzuerhalten. Er beantragt außerdem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II. 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat dem Antrag des Kindesvaters auf Rückführung seiner Tochter N. nach Polen mit Beschluss vom 31.1.2017 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt sind nur der Antragsgegner, das Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und das beteiligte Jugendamt (vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 58 Rn. 76a). Die Kindesmutter als Antragsgegnerin i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 3 IntFamRVG ist somit beschwerdeberechtigt. Sie hat ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 31.1.2017 auch binnen der zweiwöchigen Frist beim Amtsgericht Bremen eingelegt und begründet.
2. Ihre somit zulässige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat zu Recht die Rückführung des Kindes N. gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 HKÜ angeordnet, da ein widerrechtliches Verbringen des Kindes von Polen nach Deutschland vorliegt und seit diesem Verbringen noch kein Jahr verstrichen ist. Die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ liegen dagegen nicht vor.
a) Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat zu Recht seine internationale sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit für das hier vorliegende Rückführungsverfahren nach dem H...