Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhalts.

Der Beklagte ist der Vater des am 6.4.1990 geborenen Klägers. Er ist außerdem seinem am 16.5.1992 geborenen weiteren Kind unterhaltspflichtig. Aus einer Vollzeittätigkeit erzielt er monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.157,69 EUR. In der Zeit bis zum 14.11.2005 lebte der Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und musste Wohnkosten in Höhe von monatlich 266,94 EUR aufwenden. Seit dem 15.11.2005 wohnt er allein und muss für die Wohnkosten incl. Stellplatz/Garage monatlich 318,45 EUR zahlen.

Mit Jugendamtsurkunde vom 5.6.1990 hatte sich der Beklagte verpflichtet, an den Kläger monatlichen Unterhalt in Höhe von 155 DM zu zahlen. Nachdem das Jugendamt ihn aufgefordert hatte, ab Mai 2004 für den Kläger monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 147 EUR zu zahlen, zahlte der Beklagte diesen Betrag und verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde vom 3.8.2004 zur Zahlung dieses Monatsbetrags.

Zuvor hatte der Kläger den Beklagten mit Schriftsatz vom 20.7.2004 aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und Wohnkosten zu erteilen und den sich daraus ergebenden Unterhalt zu zahlen. Im Rahmen der Stufenklage verlangt der Kläger nach Erledigung der Auskunftsstufe von dem Beklagten über den mit der Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalt hinaus weiteren Unterhalt, nämlich insgesamt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gem. § 2 der früheren Regelbetrag-Verordnung.

Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom OLG zugelassene – Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 1.8.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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