BGB § 1605 Abs. 2
Die in § 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Zwei-Jahresfrist für die Erteilung einer erneuten Auskunft beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder dem dort abgeschlossenen Vergleich. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München, Beschl. v. 16.10.2009 – 2 WF 1575/09 (AG Fürstenfeldbruck)
Aus den Gründen:
I. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 25.2.2009 erhoben sie eine Auskunftsklage gegen den Beklagten.
Sie begründeten ihr Auskunftsverlangen damit, dass sich der Beklagte vorprozessual geweigert habe Auskunft zu erteilen, da seit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 31.7.2007 noch keine zwei Jahre verstrichen seien und daher eine neue Auskunft nicht erteilt werden müsse. Die Kläger halten diese Rechtsauffassung für unzutreffend und gehen davon aus, dass die gesetzlich vorgesehene Zwei-Jahresfrist nicht mit dem Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern mit dem Tag der tatsächlich erteilten Auskunft zu laufen beginne und dies sei im Juli 2006 gewesen.
Der Beklagte zeigte seine Verteidigungsabsicht an, kündigte aber gleichzeitig an, dass außergerichtlich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kosten des Rechtsstreits – die Auskunft über sein Einkommen in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erteilt werde. In der Klageerwiderung vertrat der Beklagte weiterhin die Ansicht, dass das Auskunftsbegehren verfrüht sei, da die Zwei-Jahresfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB erst mit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder dem abgeschlossenen Vergleich, im vorliegenden Fall daher mit dem 31.7.2007, zu laufen begonnen habe.
Nach außergerichtlicher Erteilung der angekündigten Auskunft durch den Beklagten erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.8.2009 den Rechtsstreit unter Kostentragungspflicht des Beklagten für erledigt. Mit Schriftsatz vom 14.9.2009 stimmte der Beklagte dem Antrag auf Erledigterklärung unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kosten zu.
Mit Beschl. v. 16.9.2009 entschied das AG – Familiengericht – Fürstenfeldbruck, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Die gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten begründete das AG Fürstenfeldbruck damit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen sei. Das AG Fürstenfeldbruck schloss sich dabei der Meinung an, die die Zwei-Jahresfrist für eine erneute Auskunft mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bzw. dem dort abgeschlossenen Vergleich beginnen lässt. Im Hinblick auf die verfrühte Klageerhebung hätten die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Fürstenfeldbruck vom 16.9.2009 Bezug genommen.
Gegen diese ihnen am 23.9.2009 zugestellte Entscheidung legten die Kläger mit Schriftsatz vom 24.9.2009, bei Gericht eingegangen am 28.9.2009, "Beschwerde nach § 61 FamFG" ein und begründeten diese damit, dass das AG nicht zutreffend davon ausgehe, dass der Zeitpunkt, ab dem eine weitere Auskunft über Einkünfte verlangt werden könne, erst mit dem Zeitpunkt des geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu laufen beginne. Da auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem die Auskunft erteilt wurde, sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein neuer Auskunftsanspruch gegeben gewesen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des AG – Familiengericht – Fürstenfeldbruck vom 16.9.2009 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Verfahren wurde durch die Klageschrift vom 25.2.2009 eingeleitet, sodass es sich – auch in der Beschwerdeinstanz – noch nach der bis zum 31.8.2009 gültigen Rechtslage richtet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
Gegen die gem. § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des AG Fürstenfeldbruck findet gem. § 91a Abs. 2 Satz 1 die sofortige Beschwerde statt. § 61 FamFG regelt den Beschwerdewert sowie die Zulassungsbeschwerde für Beschwerden nach § 58 FamFG, die gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AG und LG in Angelegenheiten nach dem FamFG das statthafte Rechtsmittel sind, jedoch nur für Verfahren, die nach dem 1.9.2009 anhängig wurden.
Bei dieser Sachlage ist das eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO zu werten, die binnen der zweiwöchigen Notfrist gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wurde und hinsichtlich derer auch der Beschwerdewert gem. § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.
Dis Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 91a ZPO ist bei übereinstimmender Erledigterklärung eines Verfahrens über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Im Rahmen der nicht zu beanstandenden Berücksichtigung der Frage, ob und inwieweit der Beklagte überhaupt Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, wann die Frist für die Erteilung einer erneuten Auskunft gem. § 1605 ...