Sofern auf das Abänderungsverfahren noch das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht (insbesondere § 323 ZPO) anzuwenden ist (siehe oben unter II.), entscheidet das Familiengericht, wenn die Parteien keinen Vergleich schließen, durch Urteil. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach den §§ 91 ff. ZPO. Wenn die Abänderungsantragsschrift erst nach dem 1.9.2009 eingegangen ist, erfolgt die Entscheidung gem. § 116 Abs. 1 i.V.m. § 38 FamFG durch grundsätzlich zu begründenden und nach § 39 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss. Die ebenfalls notwendige Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Das Gericht ordnet in der Regel nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Wie nach früherem Recht kann der Beschluss im Verhandlungstermin oder in einem separaten Verkündungstermin verkündet werden, § 113 FamFG i.V.m. §§ 310, 315 ZPO. Bei Anerkenntnis- oder Versäumnisbeschlüssen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt, § 113 FamFG i.V.m. § 310 Abs. 3 ZPO.

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