Bei der Abänderung von Vollstreckungstiteln mit Bindungswirkung (Vergleiche, Urkunden), die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten, stellen sich entsprechende Fragen wie bei der Abänderung von Entscheidungen in der Hauptsache. Während sich die Abänderung von Vergleichen und Urkunden bisher nach § 323 Abs. 4 ZPO a.F. richtete, gilt nunmehr ausschließlich § 239 FamFG. Da diese Titel nicht wie eine Endentscheidung in der Hauptsache (jetzt Beschluss, früher Urteil) materielle Rechtskraftwirkung entfalten, gelten für eine Abänderung andere Voraussetzungen.
1. Vergleiche
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen unter diese Vorschrift nur wirksame Prozess- bzw. Verfahrensvergleiche (Vergleiche im streitigen Verfahren, Vergleiche in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, sowie Einigungen nach § 29 Abs. 2 FGB-DDR) und für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche i.S.d. §§ 796a bis 796c ZPO. Es muss sich um einen Vergleich handeln, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Parteien einen zeitlich befristeten Pauschalunterhalt vereinbart hatten, denn dann ist bei materiellrechtlichen Einwendungen nur ein Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO zulässig.
Ein nach § 779 BGB unwirksamer Prozessvergleich kann nicht nach § 239 FamFG abgeändert werden; das alte Verfahren ist fortzusetzen. Wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch durch einen Vergleich in einem Abänderungsverfahren "aberkannt" wurde, ist der neu geltend zu machende Unterhaltsanspruch mit einem Leistungsantrag und nicht mit einem Abänderungsantrag zu verfolgen. Ein Abänderungsantrag soll jedoch die richtige Antragsart sein, wenn die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs erkennbar von einer Prognose ausgegangen waren und sich diese später als Fehleinschätzung herausgestellt hat.
Da privatschriftliche Unterhaltsvereinbarungen und außergerichtliche Vergleiche der Parteien keinen Vollstreckungstitel schaffen, können sie nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG abgeändert werden. Ein Unterhaltsvergleich, der ohne beiderseitige anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist wegen der notwendigen anwaltlichen Vertretung nur als außergerichtlicher Vergleich anzusehen. Vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossene Vergleiche zum nachehelichen Unterhalt sind seit dem 1. Januar 2008 formbedürftig, § 1585c BGB.
Wenn eine Unterhaltszahlung auf einer Vereinbarung der Parteien beruht und ein Titel hierüber nicht errichtet wurde, kann eine Abänderung des nach der Vereinbarung geschuldeten Unterhalts durch den Unterhaltsgläubiger grundsätzlich nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 323 Abs. 4 ZPO a.F., § 238 FamFG oder § 239 FamFG, sondern nur durch einen Leistungsantrag geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Vereinbarung vertraglich der Regelung über die Abänderung von Unterhaltstiteln unterstellt worden ist oder bei längerer Bindung der Beteiligten an die Vereinbarung, wenn ein beabsichtigter Prozess(Verfahrens)vergleich aus formellen Gründen nicht zu Stande gekommen ist. Nicht anwendbar sind die §§ 238, 239 FamFG, wenn der Unterhaltsschuldner seine auf der Vereinbarung beruhenden Zahlungen reduziert oder einstellt. Der Unterhalt Begehrende muss in diesen Fällen einen Leistungsantrag stellen. Solange dies noch nicht geschehen ist, kann sich der Unterhaltsschuldner gegen ein Berühmen des Unterhaltsgläubigers mit einem negativen Feststellungsantrag wehren.
2. Urkunden
Notarielle Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellen einen Vollstreckungstitel dar und unterliegen damit dem Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG, wenn sich der Unterhaltsschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Nach § 239 FamFG abänderbar sind auch Urkunden des Jugendamts nach §§ 59, 60 SGB VIII, mit denen ein kostenloser Unterhaltstitel für minderjährige und volljährige Kinder bis 21 Jahren geschaffen wurde. Solche Urkunden können nicht durch Errichtung einer neuen Urkunde abgeändert werden.
Notarielle Urkunden und Jugendamtsurkunden, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes stammen, wirken auch über die Volljährigkeit hinaus fort, es sei denn, es liegt nur eine zeitlich befristete Teiltitulierung vor. Eine Erhöh...