I. Einleitung
Der Beitrag befasst sich mit den verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG zur Abänderung von Unterhaltstiteln. Dabei erfolgt zunächst eine Einordnung der Verfahren in die Systematik des FamFG. Sodann werden die einzelnen Abänderungsverfahren und die Unterschiede zum früheren Recht dargestellt.
II. Übergangsrecht
Seit dem 1. September 2009 ist das FamFG in Kraft getreten. Es regelt in den § 238 ff. FamFG die Abänderung von Titeln i.S.d. § 231 FamFG. Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1, 2 FGG-RG ist aber auf Abänderungsverfahren wie auf Verfahren im Allgemeinen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden. Dies gilt nicht nur für die erste Instanz, sondern für alle Instanzenzüge. Ist das Verfahren in der ersten Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem alten Recht. Das bedeutet, dass sich vor dem 1. September 2009 eingeleitete Abänderungsverfahren weiterhin nach § 323 ZPO a.F. bzw. bei Titeln über Kindesunterhalt aus dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 ff. ZPO) nach den früheren §§ 654, 655 ZPO (das 6. Buch der ZPO – §§ 606 bis 687 ZPO – wurde formell aufgehoben) richten.
III. Systematik
Anders als nach früherem Recht sind die prozessualen Voraussetzungen für eine Abänderung von Unterhaltstiteln im FamFG in mehreren Spezialvorschriften, unterschieden nach der Art des Unterhaltstitels, geregelt. Nach § 238 FamFG richtet sich nur die Abänderung von in der Hauptsache ergangenen Endentscheidungen eines Gerichts, die die Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthalten. Titel über rein vertragliche Unterhaltsansprüche, die den Unterhalt völlig losgelöst von den gesetzlichen Vorschriften regeln, sind keine Unterhaltstitel i.S.d. § 238 FamFG. Ihre Abänderbarkeit richtet sich nach § 323 ZPO. Unter den Begriff Endentscheidungen i.S.d. § 238 FamFG fallen auch nicht einstweilige Anordnungen über Unterhalt (§§ 49 ff., 246 bis 248 FamFG); diese sind nach § 54 Abs. 1 FamFG abänderbar. § 239 FamFG regelt die Abänderung von Verpflichtungen aus gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Unterhaltstitel aus dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 250 FamFG und gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 237 FamFG sind nach Maßgabe des § 240 FamFG abzuändern.
IV. Die Abänderung gerichtlicher Endentscheidungen nach § 238 FamFG
1. Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten
Vor Erhebung eines Abänderungsantrags ist zur Vermeidung von anwaltlichen Regressen zu prüfen, ob das Abänderungsverfahren der richtige Weg ist, um einer Veränderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach der Schaffung des alten Titels Rechnung zu tragen. Wenn Zweifel verbleiben, welcher Weg der verfahrensrechtlich zutreffendere ist, sollte der Antragsteller unbedingt einen Hilfsantrag in der jeweils zusätzlich in Betracht kommenden Antragform stellen und ggf. um einen gerichtlichen Hinweis bitten. Die Gerichte sind nach § 113 FamFG i.V.m. § 139 ZPO verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und unklare Anträge auszulegen.
a) Abgrenzung zum Vollstreckungsabwehrantrag
Ein Abänderungsantrag bietet sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit, einen Unterhaltstitel unter Durchbrechung seiner Rechtskraft an geänderte Verhältnisse anzupassen, weil sich die dem Titel zu Grunde liegenden Umstände anders entwickelt haben als angenommen. Mit einem Vollstreckungsabwehrantrag kann nur der Unterhaltsschuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen und damit nicht den Titel selbst, sondern nur seine Vollstreckbarkeit beseitigen.
Ein Vollstreckungsabwehrantrag ist insbesondere die richtige Antragsart, wenn
- ein Unterhaltstitel (z.B. wegen einer unbestimmten Anrechnungsklausel von erbrachten Leistungen) zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig ist,
- ein Unterhaltsanspruch zeitlich beschränkt war und über die Zeitgrenzen hinaus weiter vollstreckt wird,
- nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und des damit verbundenen Wegfalls der gesetzlichen Vertretung von dem Elternteil aus dem Titel über Kindesunterhalt weiter vollstreckt wird; dies gilt auch für den Unterhaltsrückstand,
- der Unterhaltsanspruch wegen Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Unterhaltsberechtigten entfällt, § 1586 Abs. 1 BGB,
- der Unterhaltsanspruch wegen Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten entfällt, § 1586 Abs. 1 BGB; dies gilt j...