Zusammenfassung
Die Scheidungsrate in Deutschland ist bekanntlich hoch und oft folgt den emotionalen Auseinandersetzungen auch noch ein Streit ums Geld. Zugewinnansprüche und die Bewertung von Vermögensgegenständen, aber auch Ausgleichs- oder Rückgewähransprüche sind für die Betroffenen manchmal existentiell. Doch häufig stehen sie vor der Schwierigkeit, ihre berechtigten Ansprüche in einem teuren Gerichtsprozess durchsetzen zu müssen. Hier kann ein Prozessfinanzierer die Lösung sein: Er bietet die Kosten- und Risikoübernahme gegen eine Erfolgsbeteiligung an.
Nachfolgend sollen einige typische Fallkonstellationen aus dem Familien- bzw. Erbrecht aufgezeigt werden, in denen es zu einer Prozessfinanzierung kam und die stellvertretend für viele ähnlich gelagerte Fälle stehen.
Wenn das Unternehmen nichts mehr wert ist … (Zugewinnausgleich)
Es ging den Parteien allein um die Höhe des Zugewinnausgleichs und ganz "klassisch" war der Ex-Ehemann der Anspruchsgegner. Er hatte als erfolgreicher Unternehmer gute Geschäfte gemacht, während seine Frau ihm zuhause den Rücken freigehalten hatte. Im Laufe der Jahre lebten sich die beiden auseinander, die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Uneinigkeit herrschte allerdings darüber, wie hoch der Zugewinn war. Im Hinblick auf die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens des Mannes war insbesondere die Bewertung seines Unternehmens umstritten. Auch über den Wert der beiden bebauten Grundstücke bestanden unterschiedliche Auffassungen. Der Anspruchsgegner ließ ein Parteigutachten zum Wert seines Einzelunternehmens erstellen. Darin kamen die Gutachter auf einen Unternehmenswert von etwa 2,3 Millionen EUR zum 31.12.2008.
Der Steuerberater der Frau ermittelte hingegen einen Unternehmenswert von fast fünf Millionen EUR zum selben Stichtag. Die Ausführungen des Steuerberaters sowie des mit der Sache betrauten Anwalts überzeugten den angefragten Prozessfinanzierer – er finanzierte das Verfahren und half außerdem bei der Bewertung der Grundstücke, indem er einen entsprechenden Gutachter beauftragte. Nachdem der Anspruchsgegner sah, dass seine Ex-Frau viel wirtschaftlicher dachte, als er je vermutet hatte, lenkte er ein und einigte sich mit ihr auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung.
… und das Konto auf einmal leer … (Ausgleichsanspruch)
In einem anderen Fall heirateten die Parteien 1980 und vereinbarten bereits vor der Eheschließung Gütertrennung. Sodann lebten sie in traditioneller Rollenverteilung: Die Ehefrau (und spätere Anspruchsinhaberin) blieb zuhause, widmete sich der Kindererziehung und repräsentierte an der Seite ihres Mannes. 1998 wurde der Ehevertrag in eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft geändert, d.h. nur bei einer Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Ehemann übertrug nachfolgend Teile seines Vermögens auf seine Frau bzw. es wurden Immobilien gemeinsam angeschafft. Auch wurden bislang alleinige Konten des Mannes (und späteren Anspruchsgegners) als gemeinsame Oderkonten eingerichtet.
2007 kam es zur Trennung der Eheleute. Unmittelbar danach räumte der Noch-Ehemann die diversen Oderkonten leer. In der Summe wiesen diese Konten knapp 900.000 EUR auf. Die Frau verlangte Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB in Höhe der Hälfte jener Summe. Da eine Einigung scheiterte, riet ihr ihre Fachanwältin für Familienrecht, Klage zu erheben und einen Prozessfinanzierer zur Übernahme von Kosten und Risiko einzuschalten. Die Allianz ProzessFinanz finanzierte schließlich den Fall.
Der zuständige Richter musste durch streitiges Urteil entscheiden und gab dem Anspruch zu über 90 % statt. Der Anspruchsgegner legte jedoch Berufung ein. Mithilfe des Prozessfinanzierers wurde vorläufig vollstreckt, bis der Gegner eine entsprechende Sicherungsbürgschaft stellte. Doch auch in 2. Instanz wurde das Urteil bestätigt.
Dein, mein, unser … (Ehegattentestament)
Die Frage der Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist oft die zentrale Frage in einem Erbrechtsprozess. In dem Beispielsfall verstarb die Erblasserin im Jahr 2005. Sie hinterließ zwei Testamente: ein notarielles gemeinschaftliches Testament von 1961 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann sowie ein notarielles Testament von 2004. In Ersterem setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und den Sohn des Ehemannes aus erster Ehe zu Erben des Überlebenden. Im Testament von 2004 sollte der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin Alleinerbe werden. Das Pikante an dem Fall war, dass seit Abfassung des Ehegattentestaments mehr als 40 Jahre vergangen waren und sich das Vermögen der Erblasserin von vormals ca. 10.000 DM auf rund 750.000 EUR zum Todeszeitpunkt vermehrt hatte. Außerdem war die Erblasserin 1961 erst 22 Jahre alt und nur kurze Zeit mit ihrem Mann verheiratet.
Da die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich die Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen regelten, waren diese auf Grund der Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten nach § 2270 Abs. 1 BGB auszulegen. Die schwere und lebensbedrohliche Erkrankung des Ehemannes zum Zeitpunkt der ...