Lässt sich diese Forderung nach der Reform besser erfüllen als vorher? Ist das Vertrauensprinzip im reformierten Unterhaltsrecht überhaupt hinreichend berücksichtigt? Stimmt die Balance zwischen Eigenverantwortung und Vertrauen? Fragen wir also nach dem Schutz des Vertrauens des Unterhaltsberechtigten, nach der Bedeutung des Vertrauens für den Fortbestand seines Anspruchs und nach der Berücksichtigung dieses Vertrauens in der Praxis. Maßgebender Gesichtspunkt für eine Begrenzung oder Befristung nach § 1578b BGB ist – neben der Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes – der Ausgleich ehebedingter Nachteile, der in der Rechtsprechung zunächst als fast alleinentscheidendes Kriterium behandelt wurde.
Beruht die Unfähigkeit eines Ehepartners, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, auf der Gestaltung des ehelichen Lebens, insbesondere der Arbeitsteilung in der Ehe, ist dieser ehebedingte Nachteil natürlich auszugleichen. Dass die Einschränkung oder gar die Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit wirtschaftliche Risiken in sich birgt, ist beiden Ehepartnern bekannt und diese Risiken sind umso nachhaltiger, je länger der berufliche Ausstieg währt. Die Nachteile realisieren sich mit Trennung und Scheidung und dürfen jetzt nicht einseitig demjenigen oktroyiert werden, der sie zugunsten der Familienarbeit und der Kinderbetreuung auf sich genommen hat. Wurde der Beruf also im Einvernehmen mit dem Ehepartner im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Familie aufgegeben und besteht keine realistische Chance auf eine Berufsrückkehr, liegt ein dauerhafter ehebedingter Nachteil vor, der ohne Befristung auszugleichen ist. Aus der Sicht des Unterhaltsschuldners ist dies die Folge der ihn insoweit treffenden nachehelichen "Solidarität", aus der Sicht des Unterhaltsgläubigers die Folge seines berechtigten Vertrauens, dass ihm aus der gemeinsam und einvernehmlich gewählten Rollenverteilung keine Nachteile erwachsen. Hier wird also sein Vertrauen in die bisherige Aufgabenteilung während der Ehe geschützt. Damit korrespondiert, dass bei einer freiwilligen Aufgabe des Berufs, ohne dass dieser Entschluss in irgendeiner Weise in der Ehe angelegt ist, nicht darauf vertraut werden kann, dass der andere Ehepartner die Folgen dieser Entscheidung – jedenfalls dauerhaft – trägt. Konsequenz des Nachteilsausgleichs ist zugleich, dass der Ausschluss der Befristung bei einem nicht reversiblen ehebedingten Nachteil eine Herabsetzung des Unterhalts vom Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse auf den eigenangemessenen Bedarf nicht ausschließt.
Der Schutz eines bestehenden Vertrauens, das sich mit zunehmender Ehedauer zumal bei entsprechender Rollenverteilung auch verfestigt, wird zwar im Gesetz in § 1578b BGB – im Gegensatz zu § 36 EGZPO – explizit nicht genannt, er fließt aber in die Billigkeitsprüfung ein, denn § 1578b BGB erfordert eine umfassende Abwägung.
Neben der Ehedauer, der Rollenverteilung, den wirtschaftlichen Verhältnissen und der bisherigen Unterhaltsleistung, ist maßgebender Faktor das Vertrauen des Berechtigten, das etwa durch eine Titulierung des Unterhalts noch nach der alten Rechtslage erhebliches Gewicht erlangen kann. Bei der Billigkeitsabwägung sind aber auch an weitere Kriterien einzubeziehen, etwa besondere Leistungen, die der Berechtigte zugunsten des Verpflichteten erbracht und für die er keinen anderen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Zu denken ist an die Finanzierung des Studiums des Verpflichteten unter erheblichen eigenen Einschränkungen, an eine langjährige Mithilfe im Unternehmen des Ehepartners, aus dessen Erträgen der Familienunterhalt finanziert wurde, an die Pflege der Schwiegereltern oder die Betreuung der Kinder des Partners, die nicht gemeinsame Kinder sind. Das sich in solchen Leistungen manifestierende Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und die Sicherung des eigenen Unterhalts durch den Partner kann einer Befristung entgegenstehen oder zumindest zu längeren Übergangsfristen führen. Hat umgekehrt der Verpflichtete besondere Leistungen für den Berechtigten erbracht, für die er keinen Ausgleich erhält, wird der Berechtigte nicht darauf vertrauen können, dass ihm zusätzlich noch dauerhaft Unterhalt zufließt. Gedacht werden kann hier an die Finanzierung einer qualifizierten Ausbildung für den Berechtigten durch den Verpflichteten, an die Tilgung bestehender erheblicher Verbindlichkeiten oder an lang-jährige Unterhaltsleistungen an die Kinder des vormaligen Ehepartners.
Beim Alters- und Krankheitsunterhalt ist die Bedeutung des Vertrauensschutzes im Sinne nachehelicher "Solidarität" umstritten. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So wird die Befristung beim Altersunterhalt unter Hinweis auf die nachwirkende eheliche Solidarität selbst bei Fehlen ehebedingter Nachteile zum Teil ganz abgelehnt, zum Teil wird sie – stark ausgerichtet auf das Fehlen ehebedingter Nachteile – auch bei langen Ehen, hohem Alter und geringem Re...